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Verfassungsschutzbericht 2010 - U18

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160 VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT BERLIN <strong>2010</strong><br />

Verschlusssachen<br />

Sicherheitsüberprüfungsgesetz<br />

Überprüfung<br />

freiwillig<br />

Sicherheitsrisiko<br />

genständen oder Erkenntnissen (so genannten Verschlusssachen)<br />

gewährleisten. Verschlusssachen sind je nach dem<br />

Schutz, dessen sie bedürfen, nach § 6 des Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetzes<br />

(BSÜG) in folgende Geheimhaltungsgrade<br />

einzustufen:<br />

1. Streng Geheim<br />

2. Geheim<br />

3. VS-Vertraulich<br />

4. VS-Nur für den Dienstgebrauch<br />

Um Sicherheitsrisiken auszuschließen, werden Personen, denen<br />

Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad VS-<br />

Vertraulich und höher anvertraut werden sollen, vorher einer<br />

Sicherheitsüberprüfung unterzogen.<br />

Alle Details zur Definition eines Sicherheitsrisikos, zum<br />

Verfahren und zu den Folgen für den Betroffenen sind im<br />

BSÜG geregelt. Dabei berücksichtigt das BSÜG die Mindestanforderungen<br />

an Sicherheitsüberprüfungen, zu denen<br />

sich die Bundesrepublik Deutschland gegenüber ausländischen<br />

Staaten und als Mitglied zwischenstaatlicher Einrichtungen<br />

(z. B. NATO, WEU, EU) vertraglich verpflichtet<br />

hat, damit die Sicherheitsmaßnahmen einen möglichst einheitlichen<br />

Standard haben.<br />

Um die Grundrechte der Betroffenen zu gewährleisten, wird<br />

im BSÜG kein Zwang zur Sicherheitsüberprüfung festgelegt.<br />

Dieser Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht<br />

266 wird nur mit Zustimmung der Betroffenen durchgeführt.<br />

Auch beim Ehegatten oder Lebenspartner, der bei<br />

bestimmten Überprüfungsarten in die Sicherheitsüberprüfung<br />

einbezogen wird, ist die Zustimmung Voraussetzung.<br />

Der Umfang der Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der<br />

Höhe des Geheimhaltungsgrades, zu dem der Betroffene Zugang<br />

erhalten soll oder sich verschaffen kann. Ein Sicherheitsrisiko<br />

ist nach § 7 Abs. 2 BSÜG dann als gegeben anzusehen,<br />

wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zwei-<br />

266<br />

BVerfGE 65, 1.

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