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Verfassungsschutzbericht 2010 - U18

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258 VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT BERLIN <strong>2010</strong><br />

3. ARBEITSWEISE<br />

Der Verfassungsschutz Berlin hat laut VSG Bln die Aufgabe, den Senat<br />

und das Abgeordnetenhaus, andere zuständige staatliche Stellen und die<br />

Öffentlichkeit über Gefahren für die freiheitliche demokratische Grundordnung<br />

zu unterrichten. 417 Die Behörde beschafft Informationen, analysiert<br />

sie und unterrichtet Politik, Verwaltung und Öffentlichkeit über ihre<br />

Erkenntnisse.<br />

Informationsbeschaffung<br />

Bei der Informationsbeschaffung ist zwischen offenen und verdeckt erhobenen<br />

Informationen zu unterscheiden. Der Verfassungsschutz erhält<br />

einen hohen Anteil seiner Informationen aus allgemein zugänglichen<br />

Veröffentlichungen und Veranstaltungen. Nachrichtendienstliche Mittel<br />

dürfen nach dem VSG Bln. eingesetzt werden, wenn verfassungsfeindliche<br />

Bestrebungen weitgehend konspirativ agieren und sich wegen<br />

der Abschottung auf andere Weise keine Informationen gewinnen lassen.<br />

Nach den Vorgaben des VSG Bln. darf der Einsatz dieser Mittel nur<br />

erfolgen, wenn sie im Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden<br />

Sachverhalts stehen. Der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel kommt<br />

deshalb erst dann in Betracht, wenn die anderen Mittel der Nachrichtenbeschaffung<br />

erschöpft sind, d. h. wenn die Erforschung des Sachverhalts<br />

auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Zu den<br />

nachrichtendienstlichen Mitteln zählen der Einsatz von Vertrauenspersonen<br />

(so genannten V-Personen, die aus Beobachtungsobjekten berichten),<br />

418 die Observation sowie die Überwachung des Post- und<br />

417<br />

418<br />

Vgl. §§ 1, 5 und 6 VSG Bln.<br />

Die Informationsbeschaffung durch V-Personen ist ein Kernbereich nachrichtendienstlicher<br />

Arbeit, der in einem außerordentlichen Spannungsfeld steht: Einerseits<br />

bedarf es des Schutzes unserer freiheitlichen Demokratie, andererseits der Beschaffung<br />

von Informationen durch Mitglieder extremistischer Organisationen. V-Personen<br />

sind Privatpersonen, die in der Regel der zu beobachtenden verfassungsfeindlichen<br />

Organisation angehören oder ihr nahe stehen. Sie berichten über deren Strukturen und<br />

Aktivitäten. Der Gesetzgeber hat dieses Mittel der Informationsbeschaffung den Verfassungsschutzbehörden<br />

ausdrücklich zugewiesen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 VSG Bln). Aufgrund<br />

der besonderen Sensibilität der Maßnahme sind dem Einsatz von V-Personen<br />

aber enge rechtsstaatliche Grenzen gesetzt. Voraussetzung beim Einsatz von<br />

V-Personen ist die Vertraulichkeit (so genannter Quellenschutz). Vgl. auch Senatsverwaltung<br />

für Inneres: Verfassungsschutz – nehmen Sie uns unter die Lupe. Berlin<br />

2002.

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