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Verfassungsschutzbericht 2010 - U18

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170 VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT BERLIN <strong>2010</strong><br />

Bewachungsverordnung<br />

Überprüfung von<br />

Spätaussiedlern<br />

nach Bundesvertriebenengesetz<br />

Wer gewerbsmäßig Leben und Eigentum fremder Personen<br />

bewachen will, bedarf einer Erlaubnis auf der Grundlage der<br />

Bewachungsverordnung durch die Gewerbeämter der Berliner<br />

Bezirke. In begründeten Einzelfällen können diese gemäß<br />

§ 9 Abs. 2 Nr. 2 der Bewachungsverordnung bei der<br />

örtlich zuständigen Verfassungsschutzbehörde anfragen, ob<br />

Erkenntnisse vorliegen, die für die Beurteilung der persönlichen<br />

Zuverlässigkeit der Antragsteller von Bedeutung sind.<br />

<strong>2010</strong> gingen wie auch 2009 keine Anfragen ein.<br />

Ebenfalls zu den Mitwirkungsangelegenheiten gehören auf<br />

Grund des 7. Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes<br />

(BVFG) vom 16. Mai 2007 278 seit dem 24. Mai<br />

2007 auch Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach dem<br />

BVFG 279 (Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom<br />

10. August 2007, BGBl. I S. 1 902). Die bislang in<br />

§ 5 BVFG aufgeführten Gründe, die den Erwerb der Rechtsstellung<br />

als Vertriebener ausschließen, wurden erweitert.<br />

Diese Erweiterung wurde von der Bundesregierung u. a. damit<br />

begründet, dass es bislang keine Regelungen gab, die<br />

sicherstellen, dass Schwerkriminelle, gewaltbereite Extremisten<br />

und Terroristen nicht auf dem Weg des Verfahrens<br />

zur Aufnahme von Spätaussiedlern nach Deutschland kommen<br />

können. 280<br />

Die Rechtsstellung als Spätaussiedler kann nach § 5 Nr. 1 e<br />

BVFG nicht erwerben, wer nach einer durch tatsächliche<br />

Anhaltspunkte gerechtfertigten Schlussfolgerung<br />

- einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den<br />

Terrorismus unterstützt, oder eine derartige Vereinigung unterstützt<br />

oder unterstützt hat,<br />

- bei der Verfolgung politischer Ziele sich an Gewalttätigkeiten<br />

beteiligt oder öffentlich zur Gewaltanwendung<br />

aufgerufen oder mit Gewaltanwendung gedroht hat oder<br />

278<br />

279<br />

280<br />

BGBl. I S. 748.<br />

Neufassung des Bundesvertriebenengesetzes vom 10.8.2007; BGBl. I<br />

S. 1902.<br />

Bundesdrucksache 16/4017 vom 11.1.2007.

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