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Verfassungsschutzbericht 2010 - U18

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176 VERFASSUNGSSCHUTZBERICHT BERLIN <strong>2010</strong><br />

Trotz gemeinsamer ideologischer Merkmale folgen die islamistischen<br />

Gruppen keinem einheitlichen Konzept. Der Islamismus umfasst vielmehr<br />

unterschiedliche bis konkurrierende Vorstellungen und Agenden,<br />

die meist von den differierenden politischen und gesellschaftlichen Bedingungen<br />

der Herkunftsländer bestimmt werden. So verketzern Einige<br />

etwa Demokratie als vermeintlich unislamisch, während Andere sich an<br />

Wahlen in ihren Heimatländern beteiligen. Insofern gibt es keinen „Einheits-Islamismus“.<br />

Abgesehen von den gewaltorientierten Netzwerken<br />

um „al-Qaida“ existiert auch nicht so etwas wie eine „islamistische Internationale“.<br />

Gewaltorientierung<br />

In der Frage des Einsatzes von Gewalt zur Durchsetzung politischer Ziele<br />

bestehen zwischen den Organisationen erhebliche Unterschiede. Das<br />

Spektrum reicht von der Ablehnung jeglicher Gewaltanwendung bis zur<br />

pseudoreligiösen Legitimation von Terrorismus.<br />

Zwei Hauptgruppen mit deutlich unterschiedlichen Zielrichtungen sind<br />

zu unterscheiden: Die erste und von der Anzahl her größte Kategorie<br />

bilden die nicht-gewaltorientierten Islamisten, die auch als „legalistische<br />

Islamisten“ bezeichnet werden. Hierzu gehören Gruppen, die entweder<br />

nie gewaltorientiert waren (etwa die türkische „Islamische Gemeinschaft<br />

Millî Görüş”, IGMG) oder die – häufig nach langen Phasen des Terrorismus<br />

– der Gewalt inzwischen abgeschworen haben (etwa die arabische<br />

„Muslimbruderschaft“, MB). Das Fehlen der Gewaltorientierung<br />

gilt insbesondere für die deutschen Ableger der „legalistischen Islamisten“.<br />

Die zweite Kategorie bilden die gewaltorientierten Islamisten, die sich<br />

wiederum in drei Unterkategorien einteilen lassen.<br />

Zur ersten Unterkategorie gehören Gruppen, die Gewalt zur Durchsetzung<br />

ihrer Ziele zwar befürworten, selbst aber vorrangig keine Gewalt<br />

ausüben. Dies betrifft etwa die in Deutschland seit Januar 2003 mit einem<br />

Betätigungsverbot belegte „Hizb ut-Tahrir“ („Partei der Befreiung“,<br />

HuT).<br />

Zur zweiten Unterkategorie gehören Gruppen, die ihre terroristischen<br />

Aktivitäten vorrangig auf den Nahen Osten beschränken. Dies gilt etwa<br />

für die libanesische „Hizb Allah“ (Partei Gottes“) und die palästinensische<br />

„Bewegung des Islamischen Widerstands“ (HAMAS).

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