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Verfassungsschutzbericht 2010 - U18

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AKTUELLE ENTWICKLUNGEN – GEHEIM- UND SABOTAGESCHUTZ 161<br />

fel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung oder an seiner Zuverlässigkeit begründen.<br />

Ein weiterer Aspekt ist die Besorgnis der Erpressbarkeit<br />

und damit die Anwerbungsmöglichkeit für eine gegen<br />

die Bundesrepublik Deutschland gerichtete nachrichtendienstliche<br />

Tätigkeit.<br />

Die Verfassungsschutzbehörde wird nicht von sich aus tätig,<br />

sondern nur auf Antrag des Geheimschutzbeauftragten der<br />

Behörde, bei der die zu überprüfende Person beschäftigt ist<br />

(so genannte zuständige Stelle). Im Jahr <strong>2010</strong> führte der Berliner<br />

Verfassungsschutz 290 Überprüfungen durch<br />

(2009: 363).<br />

Der personelle Geheimschutz wird durch den materiellen<br />

Geheimschutz ergänzt, der technische und organisatorische<br />

Maßnahmen gegen die unbefugte Kenntnisnahme von Verschlusssachen<br />

umfasst. Der Verfassungsschutz berät die öffentlichen<br />

Stellen des Landes Berlin: Er informiert über Verschlusssysteme<br />

wie den Einbau von Sicherheitstüren und die<br />

Installierung von Alarmsystemen, er berät über die Datensicherheit<br />

bei der Bearbeitung von Verschlusssachen in Datenverarbeitungssystemen<br />

und begleitet die Planung und<br />

Durchführung der Maßnahmen.<br />

Zum materiellen Geheimschutz gehört auch die Information<br />

über die Vorgaben der Verschlusssachenanweisung für das<br />

Land Berlin vom 1. Dezember 1992, welche die Bearbeitung,<br />

Verwahrung und Verwaltung von Verschlusssachen<br />

regelt, und die Kontrolle der Einhaltung dieser Anweisung.<br />

Diese Aufgabe obliegt den Geheimschutzbeauftragten, die in<br />

jeder Behörde, die Verschlusssachen bearbeitet und verwaltet,<br />

eingesetzt sind.<br />

Der wichtigste Grundsatz der Verschlusssachenanweisung<br />

lautet: „Kenntnis nur, wenn nötig!“ Nur die Personen, die<br />

mit einer bestimmten Verschlusssache befasst sind, sollen<br />

Kenntnis erlangen. Deshalb ist es Mitarbeitern, die Verschlusssachen<br />

bearbeiten oder sich Zugang verschaffen können,<br />

nicht erlaubt, mit Kollegen oder nach Feierabend mit<br />

Familienangehörigen über die zu erledigenden Aufgaben zu<br />

sprechen. Jede technische Sicherheitsmaßnahme ist sinnlos,<br />

Materieller<br />

Geheimschutz<br />

„Kenntnis nur,<br />

wenn nötig!“

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