Verfassungsschutzbericht 2010 - U18
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ANHANG 275<br />
hörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes<br />
Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den<br />
Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen<br />
Sachleitungsbefugnis, den Polizeibehörden<br />
des Landes die ihr bekannt gewordenen<br />
Informationen einschließlich personenbezogener<br />
Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,<br />
dass die Übermittlung zur Verhinderung<br />
oder Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang<br />
mit Bestrebungen oder Tätigkeiten nach<br />
§ 5 Abs. 2 stehen, erforderlich ist.<br />
§ 22<br />
Übermittlung von Informationen an den öffentlichen<br />
Bereich<br />
(1) Die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung<br />
gewonnenen, nicht personenbezogenen<br />
Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde können<br />
an andere Behörden und Stellen, insbesondere an<br />
die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermittelt<br />
werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der<br />
empfangenden Stellen erforderlich sein können.<br />
(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene<br />
Informationen an inländische Behörden<br />
und juristische Personen des öffentlichen<br />
Rechts übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer<br />
Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die<br />
Informationen zum Schutz vor Bestrebungen oder<br />
Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 oder zur Strafverfolgung<br />
benötigt oder nach § 5 Abs. 3 tätig wird.<br />
(3) Die empfangende Stelle von Informationen<br />
nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass sie die<br />
übermittelten personenbezogenen Informationen<br />
nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung<br />
sie ihr übermittelt wurden.<br />
§ 23<br />
Übermittlung von Informationen an Personen und<br />
Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs<br />
Personenbezogene Informationen dürfen an Personen<br />
oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs<br />
nicht übermittelt werden, es sei denn, dass<br />
dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />
Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit<br />
des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und<br />
der Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall<br />
durch den zuständigen Staatssekretär vertreten<br />
wird, im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat.<br />
Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Auskunft<br />
nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der<br />
Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und<br />
der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind<br />
gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten<br />
Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,<br />
das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.<br />
Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen<br />
Informationen nur für den Zweck verwenden,<br />
zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der<br />
Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung<br />
und darauf hinzuwiesen, dass die Verfassungsschutzbehörde<br />
sich vorbehält, um Auskunft über die<br />
vorgenommene Verwendung der Informationen zu<br />
bitten.<br />
§ 24<br />
Übermittlung von Informationen an die Stationierungsstreitkräfte<br />
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene<br />
Informationen an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte<br />
übermitteln, soweit die Bundesrepublik<br />
Deutschland dazu im Rahmen von Art. 3<br />
des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen<br />
den Parteien des Nordatlantikpaktes über die<br />
Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der<br />
Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen<br />
Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl.<br />
1961 II S. 1183) verpflichtet ist. Die Übermittlung<br />
ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf<br />
hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen<br />
nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,<br />
zu dem sie ihm übermittelt wurden.<br />
§ 25<br />
Übermittlung von Informationen an öffentliche<br />
Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes<br />
Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene<br />
Informationen an ausländische öffentliche<br />
Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen<br />
übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher<br />
Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich<br />
ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige<br />
Belange der Bundesrepublik Deutschland oder<br />
überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen<br />
Person entgegenstehen. Die Übermittlung ist<br />
nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz<br />
zulässig. Sie ist aktenkundig zu<br />
machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die übermittelten personenbezogenen Informationen<br />
nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,<br />
zu dem sie ihm übermittelt wurden, und die Verfassungsschutzbehörde<br />
sich vorbehält, um Auskunft<br />
über die vorgenommene Verwendung der Informationen<br />
zu bitten.<br />
§ 26<br />
Unterrichtung der Öffentlichkeit