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Verfassungsschutzbericht 2010 - U18

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ANHANG 275<br />

hörden in Angelegenheiten des Staats- und Verfassungsschutzes<br />

Die Verfassungsschutzbehörde übermittelt den<br />

Staatsanwaltschaften und, vorbehaltlich der staatsanwaltlichen<br />

Sachleitungsbefugnis, den Polizeibehörden<br />

des Landes die ihr bekannt gewordenen<br />

Informationen einschließlich personenbezogener<br />

Daten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,<br />

dass die Übermittlung zur Verhinderung<br />

oder Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang<br />

mit Bestrebungen oder Tätigkeiten nach<br />

§ 5 Abs. 2 stehen, erforderlich ist.<br />

§ 22<br />

Übermittlung von Informationen an den öffentlichen<br />

Bereich<br />

(1) Die im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung<br />

gewonnenen, nicht personenbezogenen<br />

Erkenntnisse der Verfassungsschutzbehörde können<br />

an andere Behörden und Stellen, insbesondere an<br />

die Polizei und die Staatsanwaltschaft, übermittelt<br />

werden, wenn sie für die Aufgabenerfüllung der<br />

empfangenden Stellen erforderlich sein können.<br />

(2) Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene<br />

Informationen an inländische Behörden<br />

und juristische Personen des öffentlichen<br />

Rechts übermitteln, wenn dies zur Erfüllung ihrer<br />

Aufgaben erforderlich ist oder der Empfänger die<br />

Informationen zum Schutz vor Bestrebungen oder<br />

Tätigkeiten nach § 5 Abs. 2 oder zur Strafverfolgung<br />

benötigt oder nach § 5 Abs. 3 tätig wird.<br />

(3) Die empfangende Stelle von Informationen<br />

nach Absatz 2 ist darauf hinzuweisen, dass sie die<br />

übermittelten personenbezogenen Informationen<br />

nur zu dem Zweck verwenden darf, zu dessen Erfüllung<br />

sie ihr übermittelt wurden.<br />

§ 23<br />

Übermittlung von Informationen an Personen und<br />

Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs<br />

Personenbezogene Informationen dürfen an Personen<br />

oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs<br />

nicht übermittelt werden, es sei denn, dass<br />

dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit<br />

des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und<br />

der Senator für Inneres, der im Verhinderungsfall<br />

durch den zuständigen Staatssekretär vertreten<br />

wird, im Einzelfall seine Zustimmung erteilt hat.<br />

Die Verfassungsschutzbehörde führt über die Auskunft<br />

nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der<br />

Zweck der Übermittlung, die Aktenfundstelle und<br />

der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind<br />

gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten<br />

Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres,<br />

das dem Jahr seiner Erstellung folgt, zu vernichten.<br />

Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen<br />

Informationen nur für den Zweck verwenden,<br />

zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der<br />

Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung<br />

und darauf hinzuwiesen, dass die Verfassungsschutzbehörde<br />

sich vorbehält, um Auskunft über die<br />

vorgenommene Verwendung der Informationen zu<br />

bitten.<br />

§ 24<br />

Übermittlung von Informationen an die Stationierungsstreitkräfte<br />

Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene<br />

Informationen an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte<br />

übermitteln, soweit die Bundesrepublik<br />

Deutschland dazu im Rahmen von Art. 3<br />

des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen<br />

den Parteien des Nordatlantikpaktes über die<br />

Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der<br />

Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen<br />

Streitkräfte vom 3. August 1959 (BGBl.<br />

1961 II S. 1183) verpflichtet ist. Die Übermittlung<br />

ist aktenkundig zu machen. Der Empfänger ist darauf<br />

hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen<br />

nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,<br />

zu dem sie ihm übermittelt wurden.<br />

§ 25<br />

Übermittlung von Informationen an öffentliche<br />

Stellen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes<br />

Die Verfassungsschutzbehörde darf personenbezogene<br />

Informationen an ausländische öffentliche<br />

Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen<br />

übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung<br />

ihrer Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher<br />

Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich<br />

ist. Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige<br />

Belange der Bundesrepublik Deutschland oder<br />

überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen<br />

Person entgegenstehen. Die Übermittlung ist<br />

nur im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz<br />

zulässig. Sie ist aktenkundig zu<br />

machen. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die übermittelten personenbezogenen Informationen<br />

nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen,<br />

zu dem sie ihm übermittelt wurden, und die Verfassungsschutzbehörde<br />

sich vorbehält, um Auskunft<br />

über die vorgenommene Verwendung der Informationen<br />

zu bitten.<br />

§ 26<br />

Unterrichtung der Öffentlichkeit

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