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Verfassungsschutzbericht 2010 - U18

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AKTUELLE ENTWICKLUNGEN – GEHEIM- UND SABOTAGESCHUTZ 163<br />

„Es können sich geeignete Firmen bewerben, die bereits dem<br />

Geheimschutz in der Wirtschaft unterliegen, bzw. die sich dem<br />

Geheimschutzverfahren in der Wirtschaft unterziehen wollen.“<br />

Vor Auftragserteilung sind mindestens ein gesetzlicher Vertreter<br />

des Unternehmens, ein Sicherheitsbevollmächtigter<br />

und auch die Firmenmitarbeiter, die von staatlicher Seite aus<br />

mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden<br />

sollen, einer freiwilligen Sicherheitsüberprüfung nach den<br />

Bestimmungen des BSÜG zu unterziehen. Mitwirkende Behörde<br />

bei der Sicherheitsüberprüfung ist nach § 5 Abs. 3<br />

Satz 1 Nr. 1 und 2 des VSG Bln die Verfassungsschutzbehörde.<br />

<strong>2010</strong> wurden 124 Sicherheitsüberprüfungen für<br />

Angehörige Berliner Unternehmen durchgeführt (2009:105).<br />

Eine weitere grundlegende Voraussetzung für die Aufnahme<br />

in den amtlichen Geheimschutz bei Landesaufträgen ist der<br />

Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zwischen der<br />

Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und Frauen<br />

und der Unternehmensleitung. Dies bedeutet die rechtsverbindliche<br />

Anerkennung der Bestimmungen der vom Bundesministerium<br />

für Wirtschaft und Technologie herausgegebenen<br />

Sicherheitsanleitung „Handbuch für den Geheimschutz<br />

in der Wirtschaft“ (GHB).<br />

Der Sicherheitsbevollmächtigte des Unternehmens ist in Angelegenheiten<br />

des Geheimschutzes für die ordnungsgemäße<br />

Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen verantwortlich.<br />

Nach § 28 Abs. 4 BSÜG wird der Sicherheitsbevollmächtigte<br />

für den personellen Geheimschutz von der Verfassungsschutzbehörde<br />

in seine Aufgaben eingeführt. Nach Ü-<br />

berprüfung der erforderlichen Geheimschutzmaßnahmen erteilt<br />

die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Technologie und<br />

Frauen dem staatlichen Auftraggeber und dem Unternehmen<br />

einen Sicherheitsbescheid. Die Firma kann nunmehr an geheimhaltungsbedürftigen<br />

Auftragsverhandlungen beteiligt<br />

werden.<br />

Fast alle Berliner Firmen, die von staatlichen Auftraggebern<br />

einen Verschlusssachen-Auftrag erhalten haben, bearbeiten<br />

keine Verschlusssachen. Sie sind vielmehr mit Lieferungen<br />

und Leistungen beauftragt worden, bei denen sie Zugang zu<br />

Aufgaben des<br />

Sicherheitsbevollmächtigten

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