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Verfassungsschutzbericht 2010 - U18

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AKTUELLE ENTWICKLUNGEN – GEHEIM- UND SABOTAGESCHUTZ 167<br />

trag der Einbürgerungsbehörde wird geprüft, ob über Personen,<br />

die einen Antrag auf Einbürgerung gestellt haben, Erkenntnisse<br />

der Verfassungsschutzbehörden der Länder oder<br />

des Bundes vorliegen. Seit dem 1. Januar 2000 ist eine Einbürgerung<br />

für Personen zwingend ausgeschlossen, 269 welche<br />

• die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die<br />

Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährden,<br />

• sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten<br />

beteiligen,<br />

• öffentlich zur Gewaltanwendung aufrufen,<br />

• mit Gewaltanwendung drohen.<br />

Eine Einbürgerung kann versagt werden, wenn tatsächliche<br />

Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber<br />

verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützt<br />

oder verfolgt. 270<br />

Im Januar 2001 legte die Senatsverwaltung für Inneres fest,<br />

dass bei Einbürgerungsbewerbern aus bestimmten Herkunftsländern<br />

stets eine Anfrage beim Verfassungsschutz zu<br />

erfolgen hat. Unabhängig von der Herkunft ist eine Anfrage<br />

auch immer dann zu stellen, wenn Anhaltspunkte für eine<br />

extremistische Haltung oder sicherheitsgefährdende Tätigkeiten<br />

vorliegen. <strong>2010</strong> wurden 7360 Anfragen bearbeitet<br />

(2009: 6464).<br />

Vergleichbare Sicherheitsanforderungen gelten auch für das<br />

Aufenthaltsrecht von Ausländern. Das 2005 neu gefasste<br />

Aufenthaltsgesetz (AufenthaltG) 271 sieht vor, dass Personen,<br />

die gewaltbereit sind, terroristische Aktivitäten begehen oder<br />

unterstützen, keine Visa oder Aufenthaltsgenehmigungen erhalten<br />

oder einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in<br />

Deutschland unterliegen. Zur Versagung der Einreise muss<br />

Einbürgerungen:<br />

Ausschließungsgründe<br />

Einreise- und<br />

Aufenthaltsverbote<br />

269<br />

270<br />

271<br />

Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), vom 22.7.1913 i. d. F. des<br />

Art. 6 Nr. 9 Gesetz zur Änderung des AufenthaltsG vom 14.3.2005,<br />

BGBl. I S. 721.<br />

§ 11 Nr. 1 StAG – zuletzt geändert durch Art. 3 G vom 19.8.2007,<br />

BGBl. I S. 1970.<br />

Aufenthaltsgesetz (AufenthaltsG), BGBl. I S. 1953.

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