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Teil 2

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308 W. I. Lenin<br />

Da haben wir Musterbeispiele Kautskyscher „Kritik"! Da haben wir<br />

die „wissenschaftliche" Arbeit, die eher einer Fälschung gleichkommt.<br />

Dem deutschen Leser wird eingeredet, die Bolschewiki hätten in der<br />

Frage des Privateigentums an Grund und Boden vor den Bauern kapituliert!<br />

die Bolschewiki hätten den Bauern („den einzelnen Bezirken"),<br />

jedem für sich, anheimgestellt, zu machen, was sie wollen!<br />

In Wirklichkeit aber besteht das von Kautsky zitierte Dekret - das<br />

erste, am 26. Oktober (alten Stils) 1917 erlassene Dekret - nicht aus<br />

zwei, sondern aus fünf Artikeln plus acht Paragraphen des „Wählerauftrags",<br />

von dem ausdrücklich gesagt wird, daß er „als Richtschnur dienen<br />

soll".<br />

Im Artikel 3 des Dekrets heißt es, daß die Wirtschaften „in das Eigentum<br />

des Volkes" übergehen, daß die Aufstellung eines „genauen Verzeichnisses<br />

des gesamten der Konfiskation unterliegenden Besitzes" sowie<br />

„strengster revolutionärer Schutz" zur Pflicht gemacht werden. Und<br />

in dem Wählerauftrag heißt es, daß „das Privateigentum am Grund und<br />

Boden für immer aufgehoben wird", daß „Ländereien mit hochentwickelten<br />

Wirtschaften" „nitht der Aufteilung unterliegen", daß „das gesamte<br />

lebende und tote Wirtschaftsinventar der konfiszierten Ländereien, je<br />

nach ihrer Größe und Bedeutung, entschädigungslos in die ausschließliehe<br />

Nutzung des Staates oder der Gemeinde übergeht", daß „der gesamte<br />

Boden in den Bodenfonds übergeht, der Eigentum des ganzen<br />

Volkes ist".<br />

Weiter. Zugleich mit der Auflösung der Konstituierenden Versammlung<br />

(5.1.1918) wurde von dem III. Sowjetkongreß die „Deklaration der<br />

Rechte des werktätigen und ausgebeuteten Volkes" angenommen, die jetzt<br />

in das Grundgesetz der Sowjetrepublik eingegangen ist. Artikel II, Punkt 1<br />

dieser Deklaration besagt, daß das „Privateigentum am Grund und Boden<br />

aufgehoben wird" und daß die „Mustergüter und landwirtschaftlichen<br />

Betriebe zu Nationaleigentum erklärt werden".<br />

Die Verweisung auf die Konstituierende Versammlung ist also kein<br />

toter Buchstabe geblieben, denn eine andere allgemeine Volksvertretung,<br />

die in den Augen der Bauern unvergleichlich größere Autorität besitzt,<br />

hat die Lösung der Agrarfrage übernommen.<br />

Weiter, am 6. (19.) Februar 1918 wurde das Gesetz über die Sozialisierung<br />

des Grund und Bodens veröffentlicht, das nochmals die Aufhebung

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