Teil 2
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356 W.I. Lenin<br />
setzen- Diese Auskunftsbüros müssen nicht nur alle erbetenen Auskünfte,<br />
mündliche wie schriftliche, geben, sondern auch gebührenfrei schriftliche<br />
Eingaben für Analphabeten und solche Personen aufsetzen, die nicht<br />
imstande sind, selbst eine verständliche Eingabe abzufassen. Zur Mitarbeit<br />
in diesen Auskunftsbüros sind unbedingt sowohl Vertreter aller zu<br />
den Sowjets zugelassenen Parteien, bei unbedingter Einbeziehung auch<br />
der Parteien, die nicht an der Regierung beteiligt sind, als auch Vertreter<br />
der nichtparteigebundenen Gewerkschaftsverbände und Verbände der<br />
Intelligenz heranzuziehen.<br />
Die Landesverteidigung der Sowjetrepublik erfordert gebieterisch<br />
größte Kräfteersparnis und produktivsten Einsatz der Arbeit des Volkes.<br />
Zu diesem Zweck wird - in erster Linie hinsichtlich aller Sowjetinstitutionen,<br />
mit späterer Ausdehnung auf sämtliche Unternehmungen<br />
und Kollegien - nachstehendes beschlossen:<br />
1. Jede irgendwie selbständige Abteilung ausnahmslos sämtlicher<br />
Sowjetinstitutionen hat binnen drei Tagen dem örtlichen Exekutivkomitee<br />
(und in Moskau außerdem noch dem Volkskommissariat für Justiz) kurze<br />
Angaben nach folgendem Schema einzureichen: a) Ressort; b) Benennung<br />
der Abteilung; c) knappe Schilderung ihrer Tätigkeit; d) Zahl der Unterabteilungen,<br />
Büros oder anderer Dienststellen und deren Benennung;<br />
e) Zahl der männlichen und weiblichen Angestellten; f) Umfang der<br />
Büroarbeit, soweit dies z. B. auf Grund der Zahl der, Akten, des Umfangs<br />
der Korrespondenz und anderer ähnlicher Merkmale angegeben werden<br />
kann.<br />
Die örtlichen Exekutivkomitees (und in Moskau das Exekutivkomitee<br />
des Deputiertensowjets im Einvernehmen mit dem Volkskommissariat für<br />
Justiz und dem Präsidium des Zentralexekutivkomitees) sind verpflichtet,<br />
unverzüglich: 1. Maßnahmen zu treffen zur Kontrolle der ordnungsgemäßen<br />
und rechtzeitigen Einhaltung der oben dargelegten Direktive;<br />
2. innerhalb einer Woche vom Tage der Beibringung der erwähnten Angaben<br />
an einen Plan auszuarbeiten zur Koordinierung, Vereinigung und<br />
Verschmelzung derjenigen Abteilungen, denen die gleichen öder gleichartige<br />
Sachgebiete unterstehen.