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Teil 2

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356 W.I. Lenin<br />

setzen- Diese Auskunftsbüros müssen nicht nur alle erbetenen Auskünfte,<br />

mündliche wie schriftliche, geben, sondern auch gebührenfrei schriftliche<br />

Eingaben für Analphabeten und solche Personen aufsetzen, die nicht<br />

imstande sind, selbst eine verständliche Eingabe abzufassen. Zur Mitarbeit<br />

in diesen Auskunftsbüros sind unbedingt sowohl Vertreter aller zu<br />

den Sowjets zugelassenen Parteien, bei unbedingter Einbeziehung auch<br />

der Parteien, die nicht an der Regierung beteiligt sind, als auch Vertreter<br />

der nichtparteigebundenen Gewerkschaftsverbände und Verbände der<br />

Intelligenz heranzuziehen.<br />

Die Landesverteidigung der Sowjetrepublik erfordert gebieterisch<br />

größte Kräfteersparnis und produktivsten Einsatz der Arbeit des Volkes.<br />

Zu diesem Zweck wird - in erster Linie hinsichtlich aller Sowjetinstitutionen,<br />

mit späterer Ausdehnung auf sämtliche Unternehmungen<br />

und Kollegien - nachstehendes beschlossen:<br />

1. Jede irgendwie selbständige Abteilung ausnahmslos sämtlicher<br />

Sowjetinstitutionen hat binnen drei Tagen dem örtlichen Exekutivkomitee<br />

(und in Moskau außerdem noch dem Volkskommissariat für Justiz) kurze<br />

Angaben nach folgendem Schema einzureichen: a) Ressort; b) Benennung<br />

der Abteilung; c) knappe Schilderung ihrer Tätigkeit; d) Zahl der Unterabteilungen,<br />

Büros oder anderer Dienststellen und deren Benennung;<br />

e) Zahl der männlichen und weiblichen Angestellten; f) Umfang der<br />

Büroarbeit, soweit dies z. B. auf Grund der Zahl der, Akten, des Umfangs<br />

der Korrespondenz und anderer ähnlicher Merkmale angegeben werden<br />

kann.<br />

Die örtlichen Exekutivkomitees (und in Moskau das Exekutivkomitee<br />

des Deputiertensowjets im Einvernehmen mit dem Volkskommissariat für<br />

Justiz und dem Präsidium des Zentralexekutivkomitees) sind verpflichtet,<br />

unverzüglich: 1. Maßnahmen zu treffen zur Kontrolle der ordnungsgemäßen<br />

und rechtzeitigen Einhaltung der oben dargelegten Direktive;<br />

2. innerhalb einer Woche vom Tage der Beibringung der erwähnten Angaben<br />

an einen Plan auszuarbeiten zur Koordinierung, Vereinigung und<br />

Verschmelzung derjenigen Abteilungen, denen die gleichen öder gleichartige<br />

Sachgebiete unterstehen.

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