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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 107<br />

könnten in diesem Zusammenhang auch personenbezogene Daten bekanntgegeben<br />

werden.<br />

-Informationen über Verbindungen von Personen und Firmen bzw. Organisationen<br />

zur Scientology-Organisation<br />

Soweit nicht Informationen innerhalb des Verfassungsschutzes o<strong>der</strong> aber im<br />

Rahmen des zusammenfassenden Berichts nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG übermittelt<br />

werden sollen, richtet sich die Übermittlung nach dem 3. Abschnitt des Bundesverfassungsschutzgesetzes.<br />

Für die Übermittlung personenbezogener Daten<br />

durch das Bundesamt für Verfassungsschutz ist § 19 BVerfSchG einschlägig.<br />

In den Absätzen 1 bis 3 ist die Übermittlung an inländische Behörden, an Dienststellen<br />

<strong>der</strong> Stationierungsstreitkräfte, an ausländische öffentliche Stellen sowie an<br />

über- und zwischenstaatliche Stellen geregelt. Die Übermittlung an an<strong>der</strong>e Stellen<br />

richtet sich nach § 19 Abs. 4 BVerfSchG.<br />

Danach dürfen personenbezogene Daten an an<strong>der</strong>e Stellen nicht übermittelt werden,<br />

es sei denn, daß dies zum Schutz <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung,<br />

des Bestandes o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sicherheit des Bundes o<strong>der</strong> eines Landes erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist und <strong>der</strong> Bundesminister des Innern seine Zustimmung erteilt hat. Neben<br />

den engen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Informationsübermittlung<br />

an an<strong>der</strong>e Stellen erfolgen darf, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber durch den Ministervorbehalt<br />

ausdrücklich den Ausnahmecharakter <strong>der</strong> Informationsübermittlung an an<strong>der</strong>e<br />

Stellen herausgestellt.<br />

Danach dürfte die Übermittlung von Informationen des Bundesamtes für Verfassungsschutz<br />

über Verbindungen von Personen bzw. Firmen o<strong>der</strong> Organisationen<br />

zu <strong>SC</strong> in aller Regel ausgeschlossen sein.<br />

Zusammenfassend ist festzustellen, daß im Falle einer Entscheidung <strong>der</strong> Innenministerkonferenz<br />

für eine Beobachtung von <strong>SC</strong> im Rahmen des Berichts des<br />

Bundesministers des Inneren nach § 16 Abs. 2 BVerfSchG dem Informationsbedürfnis<br />

<strong>der</strong> Öffentlichkeit Rechnung getragen werden kann, wobei aufgrund <strong>der</strong><br />

Erscheinungsweise dieses Berichts naturgemäß aktuelle Einzelaspekte eine kaum<br />

zeitangemessene Berücksichtigung finden können.<br />

Die Weitergabe darüber hinausgehen<strong>der</strong> Informationen in den nichtöffentlichen<br />

Bereich, insbeson<strong>der</strong>e Einzelfragen nach Verbindungen von Personen bzw. von<br />

Firmen und Organisationen zur Scientology-Organisation, die den Schwerpunkt<br />

des Interesses <strong>der</strong> Öffentlichkeit ausmachen, ist praktisch ausgeschlossen.

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