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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 93<br />

sein. Dies bedeutet, daß allein die Zielrichtung <strong>der</strong> Tätigkeit maßgeblich ist, selbst<br />

wenn nach <strong>der</strong> Vorstellung des Handelnden weitere Aktivitäten und Verhaltensweisen<br />

hinzukommen müssen, um das ggf. auch erst in fernerer Zukunft angestrebte<br />

Ziel tatsächlich zu erreichen. Insofern genügt es, wenn die konkrete Verhaltensweise<br />

integraler Bestandteil eines Gesamthandlungskonzeptes ist, das<br />

(auch) die Beseitigung <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung zum Ziel<br />

hat. Dies gilt demnach auch dann, wenn die unmittelbar beabsichtigte o<strong>der</strong> die<br />

unmittelbar eintretende Wirkung eines solchen Verhaltens isoliert betrachtet nicht<br />

selbst und allein die Beseitigung <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung<br />

herbeiführen soll.<br />

Da es somit nicht erfor<strong>der</strong>lich ist, daß die zu beobachtende Verhaltensweise die<br />

beabsichtigten Wirkungen unmittelbar selbst herbeiführen soll, ist es erst recht<br />

nicht notwendig, daß die Verhaltensweise objektiv zu einer unmittelbaren Gefährdung<br />

o<strong>der</strong> gar Schädigung <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung führt.<br />

2.3.3 Die Bestrebung als "ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweise" muß auch<br />

nicht darauf abzielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung formal als<br />

Regelungssystem zu beseitigen. § 4 Abs. 1 BVerfSchG läßt nämlich insoweit ausdrücklich<br />

die Absicht genügen, die in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze<br />

"außer Geltung zu setzen". Damit werden solche Fälle erfaßt, in<br />

denen nach <strong>der</strong> Vorstellung des Handelnden die formale Geltung <strong>der</strong> freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung zwar bestehen bleibt, die Verwirklichung eines<br />

entgegenstehenden Wertesystems <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung<br />

jedoch in <strong>der</strong> Praxis jede Normqualität nimmt. Das Bundesverfassungsschutzgesetz<br />

bezieht somit grundsätzlich auch sehr mittelbare Beeinträchtigungen<br />

<strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung in den Schutzzweck des Gesetzes<br />

ein.<br />

IV.2.4 Zwischenergebnis<br />

"Politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem o<strong>der</strong><br />

für einen Personenzusammenschluß, <strong>der</strong> darauf gerichtet ist, einen <strong>der</strong> in § 4 Abs.<br />

2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen o<strong>der</strong> außer Geltung zu setzen"<br />

sind immer dann gegeben, wenn ein kollektiv ausgerichtetes Verhalten erkennbar<br />

ist, dem eine gesellschafts- bzw. staatspolitisch definierte Zielsetzung zugrunde<br />

liegt und durch das letztlich die Beseitigung o<strong>der</strong> Aushöhlung <strong>der</strong> freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung als Erfolg angestrebt wird, wobei es ausreicht,<br />

wenn das konkrete Einzelverhalten nach <strong>der</strong> Vorstellung des bzw. <strong>der</strong> Handelnden<br />

einen notwendigen, nicht aber unbedingt den einzigen o<strong>der</strong> einen in Bezug auf die<br />

Zielerreichung entscheidenden Handlungsschritt zur Beseitigung <strong>der</strong> freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung darstellt.<br />

IV.2.5 Das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte<br />

2.5.1 Für das Vorhandensein <strong>der</strong>artiger Verhaltensweisen müssen nach § 4 Abs.<br />

1 Satz 3 BVerfSchG tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Dies bedeutet zunächst,<br />

daß allein die objektiv feststellbaren Umstände ausschlaggebend sind.<br />

Dagegen kommt den Behauptungen des Betroffenen o<strong>der</strong> <strong>der</strong> betroffenen Organisation,<br />

nichts Politisches o<strong>der</strong> jedenfalls nichts Verfassungsfeindliches erreichen<br />

zu wollen, keine entscheidende Bedeutung zu. Es mag sich insoweit allenfalls um<br />

ein Indiz handeln, das bei <strong>der</strong> Prüfung zu berücksichtigen ist. Maßgeblich ist jedoch<br />

allein <strong>der</strong> tatsächlich festgestellte Befund.

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