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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 44<br />

Gesetzesvorbehalt - sind letztlich dadurch begrenzt, daß durch ihre Ausübung<br />

nicht diejenigen Schranken übertreten werden dürfen, die die allgemeine Wertordnung<br />

des Grundgesetzes errichtet hat 45 .<br />

Die Rechte aus Artikel 4 GG können vor allem auch mit den Prinzipien <strong>der</strong> freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung kollidieren und in ihnen ihre Grenze finden<br />

46 . Dabei ist zu berücksichtigen, daß Artikel 4 GG selbst ein Teil dieser freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung ist und seine Schutzwirkung von <strong>der</strong> Existenz<br />

dieser grundlegenden Werteordnung <strong>der</strong> Verfassung ableitet.<br />

Daraus folgt, daß sich <strong>der</strong>jenige nicht o<strong>der</strong> nicht in vollem Umfang auf Artikel 4 GG<br />

berufen kann, <strong>der</strong> unter dem Vorwand <strong>der</strong> Religionsausübung o<strong>der</strong> auch im Zusammenhang<br />

mit religiöser Betätigung auf die Beseitigung <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen<br />

Grundordnung hinarbeitet.<br />

Eine an<strong>der</strong>e Sichtweise würde die Annahme voraussetzen, daß <strong>der</strong> Verfassungsgeber<br />

in Kauf nehmen wollte, daß durch die Wahrnehmung <strong>der</strong> durch die obersten<br />

Verfassungsgrundsätze garantierten Rechte diese Grundsätze selbst sollten beseitigt<br />

werden können. Damit käme diesen Verfassungsprinzipien jedoch keinerlei<br />

grundlegende und dauerhafte Ordnungs- und Garantiefunktion mehr zu. Die Möglichkeit<br />

<strong>der</strong> Beschränkung auch <strong>der</strong>jenigen Grundrechte, die keinen Gesetzesvorbehalt<br />

enthalten, durch grundgesetzlich geschützte Rechte Dritter und kollidierende<br />

Verfassungsprinzipien ist daher in <strong>der</strong> Rechtsprechung und <strong>der</strong> verfassungsrechtlichen<br />

Literatur allgemein anerkannt.<br />

Da aber <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden gerade darin besteht, daß sie<br />

nach § 1 Abs. 1 BVerfSchG dem Schutz <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung,<br />

des Bestandes und <strong>der</strong> Sicherheit des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> dienen,<br />

sind auch die Eingriffsbefugnisse dieses Gesetzes, die ggf. auch den Schutzbereich<br />

des Artikel 4 GG berühren, nicht als einfachgesetzliche und daher unzulässige<br />

Beschränkung eines Grundrechtes ohne Gesetzesvorbehalt anzusehen. Sie<br />

stellen vielmehr insoweit lediglich eine Konkretisierung <strong>der</strong> verfassungsimmanenten<br />

Schranken des Artikel 4 GG dar.<br />

An <strong>der</strong> Zulässigkeit einer auf die Vorschriften des Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />

gestützten Beobachtung von <strong>SC</strong> durch die Verfassungsschutzbehörden<br />

würde sich daher im Ergebnis selbst dann nichts än<strong>der</strong>n, wenn diese tatsächlich<br />

als Religions- o<strong>der</strong> Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne <strong>der</strong> Artikel 4, 140 GG<br />

i.V.m. Artikel 136 ff WRV anzusehen wäre.

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