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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 76<br />

Hinweise darauf, daß in einer von <strong>der</strong> <strong>SC</strong> bestimmten Gesellschaftsordnung die<br />

im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte nicht mehr ihre Gültigkeit haben<br />

und eine Gewalt- und Willkürherrschaft nicht ausgeschlossen ist, ergeben sich<br />

schon aus <strong>der</strong> innerorganisatorischen Struktur <strong>der</strong> <strong>SC</strong>. Aufgrund <strong>der</strong> festgestellten<br />

Absicht zur Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Gesellschaft ist zu erwarten, daß die <strong>SC</strong> sowohl die<br />

Aktivitäten ihres Nachrichtendienstes als auch ihre Straflager nach dem Erreichen<br />

einer "geläuterten" Gesellschaft auf alle Bürger ausweiten wird. In den RPF-<br />

Einrichtungen werden schon heute Dissidenten einer Behandlung ausgesetzt, die<br />

nicht nur Straftatbestände wie Nötigung, Körperverletzung und Freiheitsberaubung<br />

erfüllen dürfte, son<strong>der</strong>n die diese Menschen ihres Wert- und Achtungsanspruches<br />

beraubt, sie erniedrigt und entwürdigt. Dies verstößt gegen das Verfassungsgebot<br />

<strong>der</strong> Wahrung <strong>der</strong> Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) und den Grundsatz <strong>der</strong> freien<br />

Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit (Art. 2 Abs.1 GG). Das Verhalten <strong>der</strong> <strong>SC</strong> ist somit<br />

als Anhaltspunkt dafür zu werten, daß bei einer Machtübernahme <strong>der</strong> <strong>SC</strong> ähnliche<br />

Praktiken angewandt und die Menschenrechte außer Geltung gesetzt und - wie im<br />

Machtkampf zwischen Miscavige und Aznaran - mißliebige Personen und Abweichler<br />

willkürlich und unter Einsatz von Gewalt in Lagern diszipliniert werden.<br />

III.2.5 Ergebnis<br />

- Aus den zitierten Texten und Aussagen führen<strong>der</strong> Funktionäre <strong>der</strong> <strong>SC</strong>,<br />

- aus den damit übereinstimmenden Angaben einer großen Zahl von Aussteigern,<br />

die zum Teil jahrzehntelang in höchsten Funktionen Einblick in die Organisation<br />

gewinnen konnten, und<br />

- aus <strong>der</strong> dargestellten Verstrickung <strong>der</strong> <strong>SC</strong> in kriminelle Aktivitäten - insbeson<strong>der</strong>e<br />

in den USA - ergeben sich eine Vielzahl von Anhaltspunkten die darauf<br />

hinweisen, daß die <strong>SC</strong> darauf ausgerichtet ist, mit <strong>der</strong> Errichtung einer neuen Gesellschaftsordnung<br />

wesentliche in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannte Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen o<strong>der</strong> außer Geltung zu setzen. Nicht vereinbar mit den<br />

Zielen <strong>der</strong> <strong>SC</strong>, eine scientologische Gesellschaft zu errichten, dürften folgende<br />

Verfassungsgrundsätze sein:<br />

Die Volkssouveränität - wie sie im Recht des Volkes zum Ausdruck kommt, die<br />

Staatsgewalt in (u.a.) allgemeinen und geheimen Wahlen zu einer Volksvertretung<br />

auszuüben. In <strong>der</strong> scientologischen Gesellschaft, in <strong>der</strong> nur "Nichtaberrierte" das<br />

Recht haben sollen, "vernünftigen Maßnahmen (<strong>der</strong> Regierung) zuzustimmen",<br />

kann we<strong>der</strong> das gesamte Volk über Wahlen mitwirken noch hat es überhaupt Anteil<br />

an <strong>der</strong> Staatsgewalt.<br />

Das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition<br />

Der Absolutheitsanspruch von Scientology, wie er in den Versuchen zum Ausdruck<br />

kommt, "Gegenabsichten" und "Fremdabsichten" aus <strong>der</strong> Umwelt zu entfernen<br />

und totale Disziplin zu for<strong>der</strong>n, beson<strong>der</strong>s aber im rücksichtslosen Umgang<br />

mit Kritikern, läßt in einer scientologischen Gesellschaft keinen Raum für Opposition<br />

- schon gar nicht für eine parlamentarische, wie sich aus dem zur Volkssouveränität<br />

Gesagtem ergibt.<br />

Ausschluß je<strong>der</strong> Gewalt- und Willkürherrschaft<br />

Die aggressive Sprache <strong>der</strong> <strong>SC</strong> 186 , die nach Aussteigeraussagen menschenverachtenden<br />

Strafmaßnahmen in den RPF-Zentren und die Willkür, mit <strong>der</strong> diese<br />

Strafen angeordnet worden sein sollen, sind Anhaltspunkte dafür, daß die <strong>SC</strong> für

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