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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 79<br />

"Die Mitgliedschaft bei <strong>der</strong> zuständigen kontinentalen Kirche, namentlich bei <strong>der</strong><br />

Church of Scientology AOSH EU & AF mit Sitz in Kopenhagen, Dänemark, wird<br />

angestrebt, <strong>der</strong>en Zweck umfaßt:<br />

a) Die Verbreitung und Pflege <strong>der</strong> religiösen Lehre <strong>der</strong> Scientology-Kirche<br />

in Europa und Afrika,<br />

b) die Wahrung <strong>der</strong> Integrität <strong>der</strong> Scientology-Lehre und <strong>der</strong>en Ausübung<br />

und die entsprechende Anleitung <strong>der</strong> Kirchen in diesem innerkirchlichen<br />

Bereich."<br />

In diesem Zusammenhang wichtig zu erwähnen ist ferner Absatz 5 <strong>der</strong> Vorschrift,<br />

<strong>der</strong> lautet:<br />

"Richtlinien und Direktiven <strong>der</strong> Mutterkirche zur Regelung <strong>der</strong> innerkirchlichen Angelegenheiten,<br />

zur Verwaltung und Gestaltung <strong>der</strong> satzungsmäßigen Zweckverwirklichung<br />

im einzelnen bedürfen des Vorstandsbeschlusses, um für den Verein<br />

Verbindlichkeit zu erlangen. Da aufgrund einer womöglich an<strong>der</strong>en Rechtslage am<br />

Sitz <strong>der</strong> Mutterkirche in den USA solche Richtlinien und Direktiven einem an<strong>der</strong>en<br />

Rechtsverständnis entspringen, sind alle <strong>der</strong>artigen Richtlinien und Direktiven immer<br />

im Sinne <strong>der</strong> satzungsgemäßen ideellen Vereinszwecke und gemäß entsprechendem<br />

deutschen Recht auszulegen und anzuwenden, d.h., daß deutsches<br />

Recht in keinem Fall verletzt werden darf. In Zweifelfällen muß <strong>der</strong> Vorstand vor<br />

Beschlußfassung eine Abklärung mit <strong>der</strong> Scientology-Kirche Deutschland herbeiführen,<br />

<strong>der</strong>en schriftliche Äußerung einzuholen ist."<br />

Um die Bedeutung dieser Vorschriften zu ermessen, ist darauf hinzuweisen, daß<br />

<strong>der</strong> Vorstand gemäß § 13 <strong>der</strong> Mustersatzung aus sogenannten ordentlichen Mitglie<strong>der</strong>n<br />

besteht, die innerhalb <strong>der</strong> Mission eine herausgehobene Stellung innehaben.<br />

So werden die Kandidaten für den Vorstand nur durch ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

vorgeschlagen, wobei auch aktiv wahlberechtigt nur die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong><br />

sind. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft wie<strong>der</strong>um bedarf <strong>der</strong> Annahme<br />

durch den Vorstand.<br />

Gemäß § 10 Abs. 2 Buchstabe a werden ordentliche Mitglie<strong>der</strong> aufgrund ihrer beson<strong>der</strong>en<br />

Verdienste um die Scientology-Religion/-Kirche auf Antrag vom Vorstand<br />

aufgenommen. Die Mitglie<strong>der</strong>versammlung kann die Entscheidung über die<br />

Aufnahme allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall an sich ziehen. Als ordentliche Mitglie<strong>der</strong><br />

aufzunehmen sind solche Mitglie<strong>der</strong>, die sich tatkräftig und mit Erfolg für die gemeinnützigen<br />

Vereinszwecke in hauptamtlicher Funktion einsetzen und die sich im<br />

Dienste <strong>der</strong> Gemeinde beson<strong>der</strong>s bewähren.<br />

Gemäß § 13 Abs. 8 ist als Vorstandsmitglied wählbar nur, wer unter an<strong>der</strong>em gute<br />

Kenntnisse <strong>der</strong> Kirchenschriften, des Scientology-Ethik- und -<br />

Kirchenrechtssystems besitzt, <strong>der</strong> bewährtes Mitglied <strong>der</strong> Kirchengemeinschaft ist<br />

und in seinem privaten und kirchlichen Leben einen im <strong>SC</strong>-Sinn ethischen Lebenswandel<br />

führt und darüber hinaus die Vorausset zung für die Mitgliedschaft erfüllt,<br />

also die Ziele <strong>der</strong> Scientology-Kirche intensiv zu unterstützen und sich durch<br />

ein schriftliches Versprechen dazu verpflichtet hat.<br />

Erwähnenswert erscheint die Klausel des § 15 Abs. 4, wonach in <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung<br />

nur die ordentlichen Mitglie<strong>der</strong> volles Stimmrecht haben, die außerordentlichen<br />

Mitglie<strong>der</strong> indes nur ein Beratungsrecht. Die außerordentlichen Mitglie<strong>der</strong><br />

können Anträge, die <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>versammlung zur Beschlußfassung vor-

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