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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 92<br />

o<strong>der</strong> dem betreffenden Personenzusammenschluß zumindest auch darauf ankommt,<br />

politische (Außen-) Wirkungen zu erzielen. Dagegen braucht dem Streben<br />

nach politischen Zielen im Vergleich zu an<strong>der</strong>en eventuell noch bestehenden Zielvorstellungen<br />

keine primäre Bedeutung zuzukommen. Denn für die Herleitung einer<br />

solchen Interpretation fehlt im Gesetz jeglicher Anhaltspunkt. Auch <strong>der</strong> Gesetzeszweck<br />

gebietet keinesfalls eine auf diese Weise einschränkende Auslegung,<br />

son<strong>der</strong>n bestätigt vielmehr das anhand des Wortlauts gefundene Ergebnis. Denn<br />

die Schutzbedürftigkeit <strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist erkennbar<br />

nicht davon abhängig, ob ihre Zerstörung das primär angestrebte Ziel einer<br />

Organisation o<strong>der</strong> Person ist o<strong>der</strong> nicht.<br />

Aus den hier genannten Gründen ist eine "politische Motivation" im Sinne eines alleinigen<br />

Beweggrundes für das Handeln nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1<br />

BVerfSchG nicht erfor<strong>der</strong>lich, zumal <strong>der</strong> Begriff "Motivation" dem Wortlaut des<br />

Bundesverfassungsschutzgesetzes nicht zu entnehmen ist.Soweit in einigen Landesgesetzen<br />

(z.B. in Schleswig-Holstein und Hamburg) abweichend von <strong>der</strong> Bundesregelung<br />

"politisch motivierte" Verhaltensweisen gefor<strong>der</strong>t werden, sind die<br />

Vertreter <strong>der</strong> Verfasungsschutzbehörden <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> Schleswig-Holstein und<br />

Hamburg <strong>der</strong> Ansicht, daß auch mit dieser Formulierung nicht gefor<strong>der</strong>t ist, daß für<br />

das Verhalten ausschließlich politische Beweggründe gegeben sein müssen.<br />

Ebensowenig wie dem ausdrücklichen Wortlaut des § 4 Abs. 1 BVerfSchG ist das<br />

Erfor<strong>der</strong>nis einer politischen Motivation dem Begriff "ziel-und zweckgerichtet" zu<br />

entnehmen. Eine finale Handlung in diesem Sinne liegt vielmehr auch in bezug auf<br />

einen Neben- bzw. Zwischenerfolg vor, <strong>der</strong> denknotwendig zur Erreichung des eigentlich<br />

gewünschten Endziels verwirklicht werden muß.<br />

Cramer schreibt hierzu:<br />

"Dabei ist ohne Bedeutung, ob dieser Erfolg Beweggrund (Motiv) des Handelns<br />

war, o<strong>der</strong> ob es dem Täter letztlich auf etwas an<strong>der</strong>es ankam, das er nur über den<br />

(notwendigen) Zwischenerfolg glaubte erreichen zu können." 206<br />

Ein politisch bestimmtes ziel- und zweckgerichtetes Verhalten läge damit z.B. ohne<br />

weiteres auch dann vor, wenn die den politischen Zielsetzungen zugrundeliegenden<br />

Motivationen letztlich religiöser o<strong>der</strong> spiritueller Natur wären.<br />

Nach § 4 Abs. 1 lit c BVerfSchG muß sich die Finalität <strong>der</strong> Verhaltensweise aber<br />

an<strong>der</strong>erseits nicht nur darauf beziehen, etwas Politisches erreichen zu wollen,<br />

son<strong>der</strong>n zusätzlich, daß sich die gemeinschaftlichen Verhaltensweisen in einem<br />

o<strong>der</strong> für einen Personenzusammenschluß gegen die freiheitliche demokratische<br />

Grundordnung richten. Nach dem oben Gesagten ist es jedoch auch hier nicht erfor<strong>der</strong>lich,<br />

daß das Endziel die Beseitigung <strong>der</strong> obersten Wertprinzipien <strong>der</strong> Verfassung<br />

ist. Vielmehr genügt es, daß das Erreichen des eigentlichen Ziels ihre Beseitigung<br />

denknotwendig voraussetzt. Dies ist etwa dann gegeben, wenn jemand<br />

als Endziel die Konstituierung einer bestimmten Werteordnung anstrebt, die mit<br />

<strong>der</strong> freiheitlichen demokratischen Grundordnung objektiv unvereinbar ist.<br />

2.3.2 Aus dem Erfor<strong>der</strong>nis des Vorliegens einer finalen Vorgehensweise kann<br />

darüber hinaus auch nicht <strong>der</strong> Schluß gezogen werden, daß dadurch verlangt<br />

wird, das zu beurteilende Verhalten selbst solle den beabsichtigten Erfolg unmittelbar<br />

herbeiführen. Nach § 4 Abs. 1 lit c BVerfSchG genügt es nämlich, daß <strong>der</strong><br />

Personenzusammenschluß, in dem o<strong>der</strong> für den gehandelt wird, darauf gerichtet<br />

ist, eine <strong>der</strong> in § 4 Abs. 2 BVerfSchG genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen.<br />

Auch die jeweiligen Verhaltensweisen müssen nur ziel- und zweckgerichtet

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