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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 64<br />

Führung. <strong>SC</strong> stelle diese wertausfüllungsbedürftigen Begriffe so dar, als handele<br />

es sich um Werte, <strong>der</strong>en Inhalt absolut feststehe. Ganz offen wird selbst in den<br />

propagandistischen Schriften <strong>der</strong> <strong>SC</strong> gesagt, daß das scientologische "Rechts"-<br />

Verfahren auch dazu diene, Abweichler auf Linie zu bringen. 122<br />

Umfang und Komplexität unseres Rechtssystems spiegeln die Vielfalt <strong>der</strong> Lebensverhältnisse<br />

in einer pluralistischen Gesellschaft wi<strong>der</strong>. Dem entsprechend ist die<br />

Gerichtsbarkeit hier in unterschiedlichen Zweigen spezialisiert und organisiert.<br />

Demgegenüber kennt das scientologisch bestimmte Rechtssystem lediglich vier<br />

Gremien für alle Rechtsfragen. Die sollen die anstehenden Rechtsangelegenheiten<br />

binnen Wochenfrist lösen. Dem Verzicht auf Anwälte und "technischen Förmlichkeiten"<br />

entspricht die versprochene schnelle Rechtsprechung zum Schutz <strong>der</strong><br />

"Anständigen und Produktiven". Dieses auf Schnelligkeit und Simplizität reduzierte<br />

Rechtssystem dürfte nur schwerlich mit Rechtsweggarantie und Gewährleistung<br />

des rechtlichen Gehörs in Einklang zu bringen sein. Wer rechtliche Probleme auf<br />

"Richtig o<strong>der</strong> Falsch, Unschuld o<strong>der</strong> Schuld" verkürzt, ohne eine Differenzierung<br />

zuzulassen, wird dem Einzelfall ebensowenig gerecht werden können wie <strong>der</strong>jenige,<br />

<strong>der</strong> nur dem Anständigen und Produktiven Schutz verspricht. Die zitierten<br />

Textstellen belegen, daß das scientologische Rechtssystem nur unter Verzicht auf<br />

fundamentale rechtsstaatliche Prinzipien, wie Anspruch auf einen gesetzlichen<br />

und unabhängigen Richter, verwirklicht werden kann.<br />

Die totalitären, auf den jeweiligen Leiter des RTC-Boards zugeschnittenen Führungs-<br />

und Leitungsfunktionen, die jede Teilorganisation von Scientology erfassen<br />

und die dementsprechende Abhängigkeit <strong>der</strong> Rechtsprechung von "eingesetzten<br />

Autoritäten" legen nahe, daß die von <strong>SC</strong> für die Regelung von Rechtsfragen vorgesehenen<br />

vier Gremien nicht unabhängig entscheiden können. Die von diesen<br />

auszusprechenden Empfehlungen an die zur Entscheidung berufene Autorität legen<br />

vielmehr nahe, daß auch die Rechtsprechung durch leitende Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong><br />

Organisation wahrgenommen wird. Da diese innerorganisatorischen Abläufe auch<br />

das jeweilige Rechtssystem bürgerlicher Prägung ersetzen soll, wäre in <strong>der</strong> scientologischen<br />

Gesellschaft das Prinzip <strong>der</strong> Gewaltenteilung beseitigt.<br />

Das Rechtsverständnis <strong>der</strong> <strong>SC</strong> orientiert sich ausschließlich an den Interessen <strong>der</strong><br />

Organisation. Da die <strong>SC</strong>-"Technologie" den Anspruch erhebt, den Weg zu einer<br />

perfekten Gesellschaft <strong>der</strong> Zukunft zu eröffnen, ist dieses Rechtsverständnis aber<br />

nicht allein im Hinblick auf die Regelung <strong>SC</strong>-interner Verhältnisse zu betrachten.<br />

Die Bewahrung <strong>der</strong> Menschheit vor dem Untergang und <strong>der</strong> Aufbau einer neuen<br />

Zivilisation erfor<strong>der</strong>n nach scientologischem Verständnis die von <strong>der</strong> Führung detailgenau<br />

vorgegebene, standardisierte Umsetzung <strong>der</strong> <strong>SC</strong>-"Technologie". Die E-<br />

tablierung des beschriebenen scientologischen Rechtssystems dürfte daher zu einer<br />

Beseitigung fundamentaler rechtsstaatlicher Prinzipien führen und die im<br />

Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte - zumindest für Teile <strong>der</strong> Bevölkerung<br />

- außer Geltung setzen.<br />

III.2.4 Umgang <strong>der</strong> <strong>SC</strong> mit Kritikern<br />

Es ist zu prüfen, inwieweit <strong>der</strong> Umgang <strong>der</strong> <strong>SC</strong> mit ihren Kritikern weitere Anhaltspunkte<br />

erkennen läßt, daß in einer scientologisch ausgerichteten Gesellschaft die<br />

im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte sowie das Recht auf Bildung einer<br />

parlamentarischen Opposition beseitigt o<strong>der</strong> außer Geltung gesetzt sind; § 4<br />

Abs. 2 lit c) und g) BVerfSchG.

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