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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 41<br />

Die Glaubwürdigkeit <strong>der</strong> Aussteiger wird darüber hinaus durch die Umstände bekräftigt,<br />

unter denen die Ex-Scientologen ihre Erklärungen - im Rahmen von Gerichtsverfahren,<br />

in eidesstattlicher Form - abgegeben haben.<br />

Soweit <strong>SC</strong> einem von ihnen "wahnhafte Vorstellung" 38 , einem an<strong>der</strong>en in aggressiver<br />

und herabwürdigen<strong>der</strong> Weise finanziellen, moralischen und geistigen Bankrott<br />

und korrupte Gesinnung 39 vorwirft, dürfte dies angesichts <strong>der</strong> Art und des Stils<br />

<strong>der</strong> Kritik vielmehr am ehesten die totalitären gewalttätigen Praktiken von <strong>SC</strong> beleuchten.<br />

Nicht unerwähnt bleiben sollte an dieser Stelle <strong>der</strong> Umstand, daß auch nach<br />

Jaschke die Auswertung einer höheren Anzahl an Aussteigerberichten unter empirischen<br />

Aspekten wünschenswert wäre, als er selbst bis zum Erscheinen seines<br />

Gutachtens Anfang 1996 hat bewerkstelligen können. 40 Insoweit dürften auch die<br />

hier vorgestellten 14 Berichte kaum ausreichend sein.<br />

Zu bedenken ist allerdings zum einen, daß (noch) nicht mehr aussagekräftige<br />

Aussteigerberichte ohne weiteres zugänglich sind, zum an<strong>der</strong>en, daß die Beantwortung<br />

<strong>der</strong> Frage <strong>der</strong> Beobachtung einer Organisation durch den Verfassungsschutz<br />

nicht mit einer empirischen Studie zu einer politikwissenschaftlichen Frage<br />

zu verwechseln ist. Die von Jaschke in seinem Gutachten angesprochenen Defizite<br />

in <strong>der</strong> bisherigen sozial- und politikwissenschaftlichen Diskussionen zu <strong>SC</strong> 41<br />

mögen zu jenem Zeitpunkt durchaus zutreffend gewesen sein. Jaschke faßt sie<br />

wie folgt zusammen:<br />

"-Es mangelt an Informationen über Mitglie<strong>der</strong>- und Sympathisantenstrukturen und<br />

-entwicklungen. Die Zahl von 30.000 beruht auf Schätzungen und Eigenangaben<br />

von <strong>SC</strong>. Über regionale Schwerpunkte, biographische Muster, Altersstrukturen<br />

und an<strong>der</strong>e soziodemographische Merkmale <strong>der</strong> Anhängerschaft und <strong>der</strong> Funktionärsschicht<br />

ist bis auf exemplarische Einzelfälle kaum etwas veröffentlicht worden.<br />

-Über das Verhältnis von Organisationsbindung und Fluktuation, über die zeitliche<br />

Dauer und die In-tensität <strong>der</strong> Bindungen, über die multiplikatorischen Effekte im<br />

Umfeld <strong>der</strong> Aktivisten und über die Entwicklung ihrer politischen Orientierungen<br />

unter dem Einfluß von <strong>SC</strong> ist kaum etwas bekannt.<br />

-Zu den organisationssoziologischen Kenntnisdefiziten gehört auch ein Mangel an<br />

Informationen über das internationale und nationale Beziehungsgeflecht <strong>der</strong> <strong>SC</strong>-<br />

Organisation. Zwar ist das Grobraster <strong>der</strong> internen organisatorischen Ausdifferenzierung<br />

bekannt, doch die tatsächlichen Machtstrukturen, die Dynamik interner<br />

einzelner Abteilungen und das Gewicht einzelner Funktionäre können bislang nur<br />

schwer beurteilt werden.<br />

-Theorie und Praxis von <strong>SC</strong> sind bislang nicht unter den Gesichtspunkten einer<br />

'streitbaren Demokratie' untersucht worden. Dies wäre jedoch eine Voraussetzung<br />

dafür, das Phänomen <strong>SC</strong> systematisch daraufhin untersuchen zu können, ob hier<br />

eine Spielart des politischen Extremismus vorliegt."<br />

Diese erwähnten Defizite entscheiden, soweit sie überhaupt noch vorhanden sind,<br />

indes nicht die unter rechtlichen Gesichtspunkten zu führende Diskussion um die<br />

gesetzlichen Voraussetzungen für ein Tätigwerden des Verfassungsschutzes, da<br />

insoweit tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen und<br />

nicht <strong>der</strong> unter empirischen Aspekten gesicherte Nachweis hierfür vorliegen muß.<br />

I.5 Untersuchungen staatlicher Stellen und exemplarische

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