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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 77<br />

den Fall einer Übernahme staatlicher Macht eine Gewalt- und Willkürherrschaft errichten<br />

will.<br />

Gewaltenteilung<br />

Die totalitäre Ausrichtung <strong>der</strong> <strong>SC</strong> und die starre Befehls- und Leitungsstruktur, die<br />

die gesamte Organisation erfaßt und von Weisungen des jeweiligen Führers des<br />

RTC-Board abhängig macht, legt im Zusammenhang mit den beschränkten Einrichtungen<br />

<strong>der</strong> <strong>SC</strong> zur Rechtsprechung den Schluß nahe, daß Rechtsfindung und<br />

-sprechung nicht durch unabhängige Gerichte, son<strong>der</strong>n durch eingesetzte, den<br />

jeweils höherrangigen Führungsoffizieren verantwortliche Autoritäten wahrgenommen<br />

wird. Festlegung <strong>der</strong> für die Organisation maßgeblichen Regeln und Anweisungen<br />

zu <strong>der</strong>en Ausführungen bis hin zu Weisungen über den Einzelfall liegen<br />

in einer Hand. Eine Eigenverantwortung und Trennung von Legislative, Exekutive<br />

und Judikative ist nicht erkennbar. Da die geltenden Normen und Organisationsstrukturen<br />

einer Gesellschaft im Wege fortschreiten<strong>der</strong> Expansion <strong>der</strong> Scientology<br />

durch <strong>der</strong>en innerorganisatorische Regeln und Abläufe ersetzt werden sollen,<br />

ist in einer scientologisch geprägten Gesellschaft kein Raum mehr für die Gewaltenteilung.<br />

Die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte<br />

Die Zuerkennung von Rechten in einer scientologischen Gesellschaft nur an<br />

Clears, Ehrliche und Produktive kommt in <strong>der</strong> von <strong>SC</strong> formulierten Absolutheit einer<br />

Außergeltungsetzung aller Menschenrechte für die übrigen Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

gleich, die ihre Rechte - so die <strong>SC</strong> - verwirkt haben. Dies ist darüber<br />

hinaus ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.<br />

Die Anweisungen <strong>der</strong> <strong>SC</strong> über die "Handhabung" von Abweichlern und die Aussagen<br />

von Aussteigern über das Verhalten <strong>der</strong> <strong>SC</strong> gegenüber Kritikern lassen erwarten,<br />

daß die <strong>SC</strong> in einer scientologischen Gesellschaft insbeson<strong>der</strong>e die Meinungsfreiheit<br />

(Art. 5 Abs. 1 GG) einschränken, den Schutz <strong>der</strong> Menschenwürde<br />

(Art. 1 Abs. 1 GG) sowie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art.<br />

2 GG) außer Geltung setzen wird.<br />

III.3 Zurechenbarkeit <strong>der</strong> Verhaltensweisen<br />

Es bleibt zu untersuchen, inwieweit die verfassungsfeindlichen Zielsetzungen <strong>der</strong><br />

<strong>SC</strong> von allen für die Organisation Tätigen getragen werden.<br />

III.3.1 Nationale/Internationale Führungsebene<br />

Die <strong>SC</strong> ist streng hierarchisch und zentralisiert aufgebaut und folgt allein den Vorgaben<br />

des Chairman of Board des "Religious Technology Centers" (zur Zeit David<br />

Miscavige). Dies setzt sich bis zu den verantwortlichen Repräsentanten <strong>der</strong> <strong>SC</strong>-<br />

Unterglie<strong>der</strong>ungen auf nationaler Ebene fort. Entscheidungen <strong>der</strong> jeweiligen Leitungsebene<br />

müssen vom Einzelnen ohne Wi<strong>der</strong>spruch hingenommen werden. Die<br />

Entscheidungsfindung erfolgt ohne Beteiligung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>. Dies zeigt sich insbeson<strong>der</strong>e<br />

im nachfolgenden Text:<br />

"Da Scientology jetzt totale Freiheit bringt, muß sie auch die Macht und Autorität<br />

haben, totale Disziplin zu for<strong>der</strong>n ..." 187<br />

Hier kann bereits aufgrund <strong>der</strong> organisationseigenen Prozeduren, die eine ständige<br />

Festlegung und Überprüfung <strong>der</strong> Einhaltung <strong>der</strong> verbindlich vorgegebenen Zie-

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