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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 108<br />

VII Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel<br />

Im Fall einer Beobachtung von <strong>SC</strong> ist <strong>der</strong> Verfassungsschutz nach § 8 Abs. 2<br />

BVerfSchG befugt, zur Erfüllung seiner Aufgaben nachrichtendienstliche Mittel anzuwenden.<br />

Dies wären z.B. <strong>der</strong> Einsatz von Vertrauensleuten und Gewährspersonen, Observationen,<br />

Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapieren und Tarnkennzeichen.<br />

Voraussetzung für eine Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln<br />

gem. § 9 Abs. 1 BVerfSchG sind Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen,<br />

daß<br />

1. auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen o<strong>der</strong> Tätigkeiten nach § 3<br />

Abs. 1 o<strong>der</strong> die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erfor<strong>der</strong>lichen Quellen gewonnen<br />

werden können o<strong>der</strong><br />

2. dies zum Schutz <strong>der</strong> Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des<br />

Bundesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende o<strong>der</strong> geheimdienstliche<br />

Tätigkeiten erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

Eine Informationsbeschaffung mit nachrichtendienstlichen Mitteln ist unzulässig,<br />

wenn die Erforschung des Sachverhaltes auf an<strong>der</strong>e, den Betroffenen weniger<br />

beeinträchtigende Weise möglich ist. Dies ist in <strong>der</strong> Regel anzunehmen, wenn die<br />

Information aus allgemein zugänglichen Quellen o<strong>der</strong> durch eine Auskunft nach §<br />

18 Abs. 3 BVerfSchG gewonnen werden kann.<br />

Angesichts des Bemühens von <strong>SC</strong>, interne Strukturen, Verbindungen zu an<strong>der</strong>en<br />

Organisationen o<strong>der</strong> konkrete Zielsetzungen geheimzuhalten, ist <strong>der</strong> Einsatz<br />

nachrichtendienstlicher Mittel durchaus notwendig, da am ehesten durch den Einsatz<br />

von V-Leuten o<strong>der</strong> verdeckt tätigen Mitarbeitern Informationen zu beschaffen<br />

sind.<br />

Auch das von <strong>SC</strong> propagierte Verhalten gegenüber Aussteigern, Kritikern bzw. im<br />

scientologischen Sinne "Suppressiven Personen" legt nicht zuletzt aus Fürsorgegesichtspunkten<br />

des Dienstherrn für die Mitarbeiter des Verfassungsschutzes nahe,<br />

unter Legende (Tarnnamen) aufzutreten, zu ermitteln und z.B. Hinweisgeber<br />

zu kontaktieren.<br />

Die Entscheidung, ob nachrichtendienstliche Mittel zur Aufgabenerfüllung erfor<strong>der</strong>lich<br />

sind, muß allerdings vom jeweiligen Einzelfall abhängig gemacht werden.<br />

Hierbei ist § 9 Abs. 1 Satz 3 und 4 BVerfSchG zu beachten, wonach die Anwendung<br />

eines Mittels gem. § 8 Abs. 2 BVerfSchG nicht erkennbar außer Verhältnis<br />

zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen darf. Zudem ist die Maßnahme<br />

unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist o<strong>der</strong> sich Anhaltspunkte<br />

dafür ergeben, daß er nicht o<strong>der</strong> nicht auf diese Weise erreicht werden<br />

kann.<br />

Hinsichtlich des Einsatzes von G-10-Maßnahmen sind weitere, strengere Rechtsvoraussetzungen<br />

zu beachten.<br />

Das Öffnen/Einsehen von dem Brief-, Post- o<strong>der</strong> Fernmeldegeheimnis unterliegenden<br />

Sendungen sowie die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs<br />

ist gem. § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu Artikel 10 GG -G 10 Gesetz- nur zur<br />

Abwehr von drohenden Gefahren u.a. für die freiheitliche demokratische Grund-

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