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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 112<br />

Darüber hinaus stellt <strong>der</strong> Abschlußbericht anhand konkreter Beispiele ("geklärtes<br />

Deutschland", Gauweiler, Wehrbereichsverwaltung VI München, Anhörung des<br />

Bundestagsausschusses für Frauen und Jugend zum Thema Jugendsekten am<br />

09.10.1991, damalige Hamburger Bürgerschaftsabgeordnete Caberta, Enquêtekommission<br />

"Sogenannte Sekten und Psychogruppen" des Deutschen Bundestages)<br />

dar, wie <strong>SC</strong> mit zum Teil unerlaubten Mitteln Einfluß und Kontrolle in <strong>der</strong> Politik<br />

zu gewinnen versucht.<br />

Es wird herausgearbeitet, daß die <strong>SC</strong>-Programmatik und ihre Realisierung nicht<br />

allein <strong>der</strong> nationalen und internationalen Führungsebene von <strong>SC</strong> zuzurechnen ist,<br />

son<strong>der</strong>n nach Auffassung <strong>der</strong> Mehrheit in <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> tatsächliche Anhaltspunkte<br />

daür bestehen, daß die für die Verfassungsschutzbehörden relevanten<br />

Verhaltensweisen bereits bei den als Mitglie<strong>der</strong>n von <strong>SC</strong> gewonnenen Personen<br />

auszumachen sind. Diesem Personenkreis ist im Gegensatz zu dem, <strong>der</strong> lediglich<br />

in einem ersten Kontakt zu <strong>SC</strong> bestimmte <strong>SC</strong>-Angebote (Kurse, Literatur etc.) in<br />

Anspruch nimmt, die Tragweite seines Engagements bei <strong>SC</strong> durchaus bewußt.<br />

Während in <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> Einigkeit besteht,<br />

- daß die <strong>SC</strong>-Programmatik und Aktivitäten mit den Vorstellungen einer<br />

freiheitlichen demokratischen Grundordnung unvereinbar sind,<br />

- daß die rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen für das Bundesamt und die<br />

Landesbehörden für Verfassungsschutz ein einheitliches Vorgehen ermöglichen<br />

und<br />

- daß auch ein möglicher Status von <strong>SC</strong> als Religions- o<strong>der</strong> Weltanschauungsgemeinschaft<br />

im Sinne des Artikel 4 Grundgesetz einem Tätigwerden<br />

des Verfassungsschutzes nicht entgegenstünde,<br />

ist die Frage <strong>der</strong> Ziel- und Zweckgerichtetheit und <strong>der</strong> politischen Bestimmtheit <strong>der</strong><br />

Verhaltensweisen von <strong>SC</strong> in <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> nicht einheitlich beantwortet worden.<br />

Zu den Aufgaben <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

gehört die Sammlung und Auswertung von Informationen unter an<strong>der</strong>em über Bestrebungen,<br />

die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet<br />

sind. § 4 Abs. 1 Satz 1 BVerfSchG definiert Bestrebungen als politisch bestimmte,<br />

ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen in einem o<strong>der</strong> für einen Personenzusammenschluß,<br />

<strong>der</strong> darauf gerichtet ist, einen <strong>der</strong> in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze<br />

zu beseitigen o<strong>der</strong> außer Kraft zu setzen. Die "politische Bestimmtheit"<br />

<strong>der</strong> Bestrebung erfor<strong>der</strong>t ein politisches Bewußtsein und einen politischen<br />

Handlungswillen und es müssen Anhaltspunkte für ziel-und zweckgerichtete<br />

Verhaltensweisen vorliegen, die diesen politischen Handlungswillen zum Ausdruck<br />

bringen.<br />

Die Voraussetzungen dafür sind nach Auffassung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong><br />

gegeben; lediglich <strong>der</strong> Vertreter <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörde des Landes<br />

Schleswig-Holstein hat Einwendungen erhoben (siehe Ziffer IV.1).<br />

Die Vertreter <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden Baden-Württembergs, Bayerns,<br />

Hamburgs, Nie<strong>der</strong>sachsens und Nordrhein-Westfalens sowie des Bundes sehen<br />

demgegenüber nach einer intensiven Prüfung <strong>der</strong> Rechtslage und einer Auswertung<br />

sowohl umfangreichen <strong>SC</strong>-Originalmaterials sowie von Berichten über Aussagen<br />

einer ganzen Reihe von Aussteigern, daß eine Vielzahl tatsächlicher An-

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