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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 94<br />

2.5.2 Ist - wie im Regelfall - eine Organisation o<strong>der</strong> ein Personenzusammenschluß<br />

Gegenstand <strong>der</strong> Prüfung nach den Kriterien <strong>der</strong> §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 lit c<br />

BVerfSchG, so können sich die tatsächlichen Anhaltspunkte aus <strong>der</strong> Programmatik,<br />

aber auch aus Veröffentlichungen <strong>der</strong> Gruppierung sowie aus dem Verhalten<br />

und den Äußerungen von Mitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Funktionären ergeben 207 . Nicht erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist allerdings, daß sich die gefor<strong>der</strong>ten Tatbestandsmerkmale sowohl aus<br />

<strong>der</strong> Programmatik als auch gleichzeitig aus dem konkreten Verhalten <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong><br />

ergeben. Vielmehr genügt es, wenn entwe<strong>der</strong> das Verhalten o<strong>der</strong> die Programmatik<br />

Indizien in diesem Sinne beinhalten.<br />

Die Programmatik eines Personenzusammenschlusses reicht schon deswegen für<br />

sich allein aus, um tatsächliche Anhaltspunkte für entsprechende Bestrebungen zu<br />

begründen, weil es das Wesen und die Zweckbestimmung einer Programmatik ist,<br />

ein auf die Erreichung eines ganz bestimmten Zieles bezogenes Handlungskonzept<br />

zumindest in Grundzügen vorzugeben. Im Hinblick auf den Personenzusammenschluß<br />

als Gesamtheit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> ergibt sich dies ohne weiteres. Bei den<br />

Mitglie<strong>der</strong>n einer Organisation ist dagegen im Grundsatz davon auszugehen, daß<br />

sie <strong>der</strong>en erkennbare Zielsetzungen mittragen und im wesentlichen entsprechend<br />

dem bestehenden Verhaltens- bzw. Handlungsprogramm umsetzen wollen. Daher<br />

ergeben sich aus einer entsprechenden Programmatik in Verbindung mit <strong>der</strong> Mitgliedschaft,<br />

die sich nicht bloß in völliger Inaktivität erschöpft, auch in Bezug auf<br />

das Mitglied selbst tatsächliche Anhaltspunkte in dem hier verstandenen Sinne.<br />

Das Vorliegen solcher tatsächlichen Anhaltspunkte ist insofern nur dann auszuschließen,<br />

wenn positiv festgestellt werden kann, daß die Mitglie<strong>der</strong> einer Organisation<br />

die vorgegebenen Zielsetzungen und Handlungskonzeptionen <strong>der</strong> Organisation<br />

ignorieren und mit völlig an<strong>der</strong>en Methoden abweichende Ziele verfolgen.<br />

2.5.3 Tatsächliche Anhaltspunkte für "politisch bestimmtes, ziel- und zweckgerichtetes<br />

Verhalten" gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung liegen daher<br />

auch bei einem Mitglied vor, wenn dessen Verhalten ein Element <strong>der</strong> Handlungskonzeption<br />

<strong>der</strong> Organisation, die den politischen Erfolg <strong>der</strong> Beseitigung <strong>der</strong> freiheitlichen<br />

demokratischen Grundordnung herbeiführen soll, verwirklicht. Nicht erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist dagegen, daß diese Handlung isoliert betrachtet einen finalpolitischen<br />

Charakter aufweist. Vielmehr genügt es insoweit, wenn anzunehmen ist, daß <strong>der</strong><br />

Handelnde weiß, durch sein Verhalten eine Programmatik umzusetzen o<strong>der</strong> zu<br />

för<strong>der</strong>n, welche letztlich, wenn auch ggf. erst nach einer Vielzahl weiterer für sich<br />

genommen ebenfalls "wertneutraler" Schritte die politisch bestimmte Zielsetzung<br />

erreicht. Insofern ist jedes Handeln entsprechend o<strong>der</strong> zu Gunsten einer verfassungsfeindlichen<br />

Programmatik als tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliches<br />

Handeln anzusehen.<br />

2.5.4 Im übrigen ist die Frage, ob ein einzelnes Mitglied o<strong>der</strong> eine Vielzahl von<br />

Mitglie<strong>der</strong>n die Beobachtungsvoraussetzungen erfüllt von <strong>der</strong> Frage zu unterscheiden,<br />

ob die Organisation, <strong>der</strong> sie angehören, Bestrebungen gegen die freiheitliche<br />

demokratische Grundordnung verfolgt. Selbst wenn von <strong>der</strong> grundsätzlichen<br />

Zulässigkeit <strong>der</strong> Beobachtung einer solchen Organisation ausgegangen werden<br />

kann, so ist dennoch in jedem konkreten Einzelfall und bei jedem Verhalten<br />

eines Mitgliedes die Frage zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine<br />

Datenspeicherung vorliegen o<strong>der</strong> nicht. Es handelt sich hierbei jedoch um ein<br />

Problem <strong>der</strong> konkreten Durchführung <strong>der</strong> Beobachtung, nicht aber um ein solches<br />

<strong>der</strong> grundsätzlichen Zulässigkeit.

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