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Abschlussbericht der Arbeitsgruppe SC der ...

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Abschlußbericht <strong>der</strong> <strong>Arbeitsgruppe</strong> <strong>SC</strong> <strong>der</strong> Verfassungsschutzbehörden 43<br />

II Rechtliche Voraussetzungen für die Sammlung und Auswertung<br />

von Informationen über <strong>SC</strong><br />

II.1 Feststellung: Gleiche Rechtslage bei den<br />

Verfassungsschutzbehörden des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong><br />

Für die Frage <strong>der</strong> Zulässigkeit einer Beobachtung von <strong>SC</strong> durch die Verfassungsschutzbehörden<br />

des Bundes und <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> ist von entscheiden<strong>der</strong> Bedeutung,<br />

ob die rechtlichen Eingriffsvoraussetzungen für das Bundesamt und die Landesbehörden<br />

für Verfassungsschutz ein einheitliches Vorgehen ermöglichen.<br />

Da § 3 BVerfSchG den Kernbereich <strong>der</strong> den Ämtern für Verfassungsschutz übertragenen<br />

Aufgaben regelt, den diese nicht unterschreiten o<strong>der</strong> einengen dürfen 42 ,<br />

hat sich die <strong>Arbeitsgruppe</strong> darauf verständigt, die rechtlichen Voraussetzungen für<br />

die Sammlung und Auswertung von Informationen über <strong>SC</strong> auf <strong>der</strong> Grundlage des<br />

Bundesverfassungschutzgesetzes zu prüfen.<br />

II.2 Darstellung, daß es für die Frage <strong>der</strong> Beobachtung<br />

unerheblich ist, ob <strong>SC</strong> eine Religions- o<strong>der</strong><br />

Weltanschauungsgemeinschaft ist<br />

Aufgrund <strong>der</strong> Selbstdarstellung <strong>der</strong> <strong>SC</strong> als Kirche bzw. Religionsgemeinschaft ließe<br />

sich u.U. die Argumentation ableiten, daß wegen des Religionscharakters<br />

staatliche Maßnahmen unzulässig seien. Es stellt sich deshalb die Frage, welche<br />

Auswirkungen die Anwendung <strong>der</strong> Artikel 4, 140 GG i.V.m. Artikel 136 ff. WRV auf<br />

die Zulässigkeit einer Beobachtung von <strong>SC</strong> durch den Verfassungsschutz hat.<br />

Da die Zielsetzungen und Aktivitäten <strong>der</strong> <strong>SC</strong> vorrangig durch nachhaltiges Machtund<br />

Gewinnstreben geprägt sind, begegnet es bereits erheblichen Zweifeln, ob<br />

<strong>der</strong> <strong>SC</strong> die Eigenschaft einer Religions- o<strong>der</strong> Weltanschauungsgemeinschaft tatsächlich<br />

zuzuerkennen ist.<br />

Die Auffassungen hierzu sind über die Grenzen <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland<br />

hinweg überaus unterschiedlich. 43 Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung<br />

vom 23.03.1995 44 den Status einer Religionsgemeinschaft verneint.<br />

Demgegenüber hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem<br />

Beschluß vom 24.08.1994 - Az: OVG Bs III 726/93 - <strong>SC</strong> den Schutz des Artikel 4<br />

GG ausdrücklich zugebilligt. Eine abschließende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

zu dieser Frage fehlt bisher jedoch. Im Hinblick auf den für unterschiedliche<br />

Interpretationen zugänglichen Wortlaut des Artikel 4 GG sowie unter<br />

Berücksichtigung des Gebotes staatlicher Neutralität gegenüber Religions- und<br />

Weltanschauungsgemeinschaften bietet sich für die Prüfung <strong>der</strong> Zulässigkeit einer<br />

Beobachtung an, zu unterstellen, daß es sich bei <strong>SC</strong> tatsächlich um eine Religions-<br />

bzw. Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne <strong>der</strong> genannten Vorschriften<br />

handelt.<br />

Eine Beobachtung auf <strong>der</strong> Grundlage des Bundesverfassungsschutzgesetzes<br />

könnte bei dieser Ausgangslage deswegen problematisch sein, weil Artikel 4 GG<br />

keine Schrankenbestimmung enthält und in seinen Schutzbereich daher auch<br />

durch Gesetz nicht ohne weiteres eingegriffen werden darf.<br />

Allein aus <strong>der</strong> Tatsache allerdings, daß in Artikel 4 GG keine Beschränkungsmöglichkeit<br />

vorgesehen ist, kann keineswegs geschlossen werden, daß dieses Grundrecht<br />

völlig schrankenlos gelten soll. Denn alle Grundrechte - auch solche ohne

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