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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Einführung – Rechtlicher Schutz der Wohnung<br />

Besitzschutz bedeutet, dass sich der Mieter gegen Eingriffe in seinen<br />

(zumindest anfänglich rechtmäßigen) Besitz mit Gewalt erwehren darf!<br />

§ 859 BGB – Selbsthilfe des Besitzers<br />

(1) Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren.<br />

...<br />

(3) Wird dem Besitzer eines Grundstückes der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so<br />

darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder<br />

bemächtigen.<br />

zudem:<br />

Starker Schutz der Wohnung durch die Verfassung, Art. 13 GG<br />

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.<br />

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen<br />

vorgesehenen anderen Organe angeordnet werden und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt<br />

werden.<br />

(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im Übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder<br />

Lebensgefahr für einzelne Personen, aufgrund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren<br />

für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung <strong>von</strong><br />

Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.<br />

Die Vorschrift richtet sich zwar nur an die Staatsmacht. Sie verdeutlicht aber den Stellenwert der<br />

Wohnung und gilt im Ergebnis auch für den Privatrechtsverkehr!<br />

Was ist unter „Wohnung“ zu verstehen?<br />

Der Begriff „Wohnung“ ist im Sinne der räumlichen Privatsphäre weit auszulegen (BVerfG, BGH).<br />

Er umfasst alle Räume, die der Berechtigte der allgemeinen Zugänglichkeit entzogen, und zur<br />

Stätte seines Lebens und Wirkens gemacht hat ...<br />

... und dazu noch BVerfG v. 26.5.1993 (WM 1993, 377):<br />

Das Besitzrecht des Mieters ist gleich dem Eigentum i.S.d. Art. 14 GG geschützt!<br />

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