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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Fälligkeit der Miete/Aufrechnung des Mieters<br />

Übergangsregelung für Fälligkeit der Miete<br />

Soweit in Wohnraummietverträgen oder Mietverträgen über sonstige Räume, die keine Wohnräume<br />

sind, bisher die Fälligkeit vertraglich auf den Anfang des Zeitabschnitts vereinbart war, ergibt sich<br />

keine Änderung.<br />

Sofern eine solche Vereinbarung fehlt oder unwirksam ist, gilt für Mietverhältnisse, die am<br />

1.9.2001 schon bestehen, die bisherige Vorschrift des § 551 a.F., d.h. die Fälligkeit der Miete tritt<br />

erst am Ende des Zeitabschnitts ein (Art. 229, § 3 I Nr.7 EGBGB).<br />

2.<br />

Das Aufrechnungsrecht des Mieters mit einer Forderung aus § 538 a.F. (d.h. Aufwendungsersatz<br />

im Fall des Vermieterverzuges mit der Beseitigung eines Mangels) war schon bisher auch<br />

„entgegen einer vertraglichen Bestimmung“ (§ 552 a a.F.) gegeben. Hieran hat sich – entgegen<br />

den irreführenden Hinweisen in der Gesetzesbegründung – nichts geändert.<br />

Neu ist aber, dass in das Aufrechnungsrecht jetzt auch die „sonstigen Ersatzansprüche“ des Mieters<br />

(d.h. ohne Notwendigkeit eines Vermieterverzuges) einbezogen werden (§ 556 II b i.V.m. § 539).<br />

Übergangsregelung:<br />

Auf Mietverhältnisse, die am 1.9.2001 schon bestanden hatten, ist gem. Art. 229 § 3 Abs.1 Nr.7<br />

EGBGB (= Überleitungsrecht der Mietrechtsreform) das Mietrecht in der Fassung vor dem 1.9.2001<br />

anwendbar (§ 551 BGB a.F.).<br />

Problem jedoch:<br />

Wie wirkt sich hier das Überleitungsrecht der Schuldrechtsreform aus?<br />

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