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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Mieterhöhung zur Vergleichsmiete/<br />

Überlegungsfrist und Wirksamwerden<br />

bisher in § 2 III und IV MHG geregelt<br />

nun in eigener Vorschrift § 558 b geregelt:<br />

§ 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung<br />

(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats<br />

nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.<br />

(2) 1 Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des<br />

Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2 Die Klage muss innerhalb <strong>von</strong> drei<br />

weiteren Monaten erhoben werden.<br />

(3) 1 Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558 a nicht entspricht, so<br />

kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. 2 Dem Mieter<br />

steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.<br />

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

Erläuterungen:<br />

1.<br />

Es bleibt bei der Festlegung des Wirksamkeitszeitpunktes wie bisher in Form des Beginns des<br />

dritten Kalendermonats ab Zugang des Erhöhungsschreibens:<br />

Beispiel:<br />

Zugang des Schreiben am 25.5.2002<br />

neue Miete ab 1.8.2002<br />

2.<br />

Der Mieter hat nach wie vor eine Überlegungsfrist <strong>von</strong> zwei Kalendermonaten, gerechnet ab dem<br />

Zugang des Erhöhungsverlangens:<br />

Beispiel:<br />

Zugang des Verlangens am 25.5.2002<br />

Überlegungsfrist bis zum 31.7.2002<br />

3.<br />

Die Klagefrist für den Vermieter wurde <strong>von</strong> zwei auf drei Monate verlängert,<br />

gerechnet ab dem Ende der Überlegungsfrist:<br />

Beispiel:<br />

Zugang des Verlangens am 25.5.2002<br />

Klage muss bis 31.10.2002 erhoben sein<br />

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