Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Mieterhöhung zur Vergleichsmiete/<br />
Überlegungsfrist und Wirksamwerden<br />
bisher in § 2 III und IV MHG geregelt<br />
nun in eigener Vorschrift § 558 b geregelt:<br />
§ 558 b Zustimmung zur Mieterhöhung<br />
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats<br />
nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.<br />
(2) 1 Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang des<br />
Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. 2 Die Klage muss innerhalb <strong>von</strong> drei<br />
weiteren Monaten erhoben werden.<br />
(3) 1 Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558 a nicht entspricht, so<br />
kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens beheben. 2 Dem Mieter<br />
steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.<br />
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />
Erläuterungen:<br />
1.<br />
Es bleibt bei der Festlegung des Wirksamkeitszeitpunktes wie bisher in Form des Beginns des<br />
dritten Kalendermonats ab Zugang des Erhöhungsschreibens:<br />
Beispiel:<br />
Zugang des Schreiben am 25.5.2002<br />
neue Miete ab 1.8.2002<br />
2.<br />
Der Mieter hat nach wie vor eine Überlegungsfrist <strong>von</strong> zwei Kalendermonaten, gerechnet ab dem<br />
Zugang des Erhöhungsverlangens:<br />
Beispiel:<br />
Zugang des Verlangens am 25.5.2002<br />
Überlegungsfrist bis zum 31.7.2002<br />
3.<br />
Die Klagefrist für den Vermieter wurde <strong>von</strong> zwei auf drei Monate verlängert,<br />
gerechnet ab dem Ende der Überlegungsfrist:<br />
Beispiel:<br />
Zugang des Verlangens am 25.5.2002<br />
Klage muss bis 31.10.2002 erhoben sein<br />
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