Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Mieterhöhung zur Vergleichsmiete/Mietdatenbank<br />
Mietdatenbank<br />
§ 558 e Mietdatenbank<br />
Eine Mietdatenbank ist eine zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete fortlaufend geführte Sammlung <strong>von</strong><br />
Mieten, die <strong>von</strong> der Gemeinde oder <strong>von</strong> Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam geführt oder<br />
anerkannt wird und aus der Auskünfte gegeben werden, die für einzelne Wohnungen einen Schluss auf die<br />
ortsübliche Vergleichsmiete zulassen.<br />
Erläuterung:<br />
1.<br />
Dieses Begründungsmittel ist völlig neu.<br />
2.<br />
Offen ist, wer Mietdatenbanken anlegt. Derzeit einzige Datenbank in Hannover: „Verein zur<br />
Ermittlung und Auskunftserteilung über die ortsüblichen Vergleichsmieten e.V. (MEA)“. Weitere<br />
dürften entstehen.<br />
3.<br />
Die Gesetzesbegründung hebt hervor, dass die Mietdatenbank eine „große Menge an Daten<br />
speichern, verarbeiten und aufbereiten“ könne. Hierdurch soll die Entwicklung der<br />
Informationstechnik für die Begründung eines Mieterhöhungsverlangens ausgenutzt werden. Dies<br />
garantiere eine „hohe Aktualität“.<br />
4.<br />
Als wesentlicher Unterschied zu einem Mietspiegel ist die fortlaufende Erfassung der Daten zu<br />
nennen. Der Mietspiegel stelle demgegenüber nur eine Momentaufnahme dar.<br />
5.<br />
Der Gesetzgeber verspricht sich eine „stärkere Verbreitung und Weiterentwicklung dieses<br />
Instruments“. Er kündigt an, zukünftig möglicherweise weiterreichende Rechtsfolgen an die<br />
Mietdatenbanken zu knüpfen.<br />
Einschätzung derzeit: eher negativ!<br />
(Studienvergleich Mietspiegel-Mietdatenbank v. GEWOS, WM 2002, 63)<br />
Probleme der Mietdatenbank:<br />
- fehlende Repräsentativität (nur jeweilige Daten/Eingaben <strong>von</strong> Mietern u. Vermietern)<br />
- zweifelhafte Datenqualität (keine Nachprüfung der behaupteten Daten)<br />
- geringe Markttransparenz (kein Überblick wie beim Mietspiegel, nur Einzelfall)<br />
- datenschutzrechtliche Bewertung (keine Prüfung der Mieter-Einwilligung)<br />
- mangelhafte Berücksichtigung <strong>von</strong> Wohnwertmerkmalen<br />
- Kosten der Abfrage hängen <strong>von</strong> der Intensität der Befragung ab (bisher 90 DM)<br />
(zu einem entgegengesetzten, positiven Ergebnis kommt: Stöver, WM 2002, 65)<br />
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