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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Schönheitsreparaturen<br />

Fall:<br />

Mieter lässt die Fristen für die Fälligkeit verstreichen und ..:<br />

- fristgerechte Kündigung:<br />

spätestens mit Ablauf des letzten Tages gerät<br />

der Mieter in Verzug (§ 286 Abs.2 BGB),<br />

Mahnung entbehrlich<br />

- außerordentliche fristlose Kündigung:<br />

Mahnung erforderlich (§ 286 Abs.1 BGB)<br />

betrifft nur den originären Erfüllungsanspruch<br />

Sonderfall:<br />

Verhinderung des Fälligkeitseintritts der Schönheitsreparaturen!<br />

wenn sie wegen baulicher Schäden nicht sinnvoll ausgeführt werden können; es ist Sache des<br />

Vermieters, die baulichen Voraussetzungen für die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu<br />

schaffen ...<br />

Beispiel:<br />

wurde Mauerwerk aufgeschlagen, um Leitungen zu<br />

verlegen, dann kann der Mieter nicht tapezieren ...<br />

Anspruch des Vermieters auf Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />

während der Mietzeit?<br />

Rechtlich gesehen: Ja, jedoch: aus Besonderheit der Wohnraummiete „wohl eher“ nicht (so der<br />

BGH, Thema insgesamt sehr streitig).<br />

Anspruch des Vermieters auf Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />

nach Beendigung der Mietzeit?<br />

- nach Ablauf der Fristen: ja<br />

- wenn kein Ablauf: nein, möglicherweise aber Kostenklausel!<br />

Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen beim<br />

Auszug besteht nur unter den Voraussetzungen nach §§ 281, 323 BGB n.F. (§ 326 BGB a.F.):<br />

1. wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen<br />

2. Verzug des Mieters<br />

bei ordentlicher Kündigung: Tag der Beendigung<br />

bei außerordentlicher Kündigung: Mahnung<br />

Entfallen bei Verweigerung einer<br />

Mitwirkungshandlung<br />

des Vermieters (z.B. nochmalige Schlüsselübergabe)<br />

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