Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Schönheitsreparaturen<br />
Fall:<br />
Mieter lässt die Fristen für die Fälligkeit verstreichen und ..:<br />
- fristgerechte Kündigung:<br />
spätestens mit Ablauf des letzten Tages gerät<br />
der Mieter in Verzug (§ 286 Abs.2 BGB),<br />
Mahnung entbehrlich<br />
- außerordentliche fristlose Kündigung:<br />
Mahnung erforderlich (§ 286 Abs.1 BGB)<br />
betrifft nur den originären Erfüllungsanspruch<br />
Sonderfall:<br />
Verhinderung des Fälligkeitseintritts der Schönheitsreparaturen!<br />
wenn sie wegen baulicher Schäden nicht sinnvoll ausgeführt werden können; es ist Sache des<br />
Vermieters, die baulichen Voraussetzungen für die Ausführung der Schönheitsreparaturen zu<br />
schaffen ...<br />
Beispiel:<br />
wurde Mauerwerk aufgeschlagen, um Leitungen zu<br />
verlegen, dann kann der Mieter nicht tapezieren ...<br />
Anspruch des Vermieters auf Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />
während der Mietzeit?<br />
Rechtlich gesehen: Ja, jedoch: aus Besonderheit der Wohnraummiete „wohl eher“ nicht (so der<br />
BGH, Thema insgesamt sehr streitig).<br />
Anspruch des Vermieters auf Ausführung der Schönheitsreparaturen<br />
nach Beendigung der Mietzeit?<br />
- nach Ablauf der Fristen: ja<br />
- wenn kein Ablauf: nein, möglicherweise aber Kostenklausel!<br />
Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen unterbliebener Schönheitsreparaturen beim<br />
Auszug besteht nur unter den Voraussetzungen nach §§ 281, 323 BGB n.F. (§ 326 BGB a.F.):<br />
1. wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen<br />
2. Verzug des Mieters<br />
bei ordentlicher Kündigung: Tag der Beendigung<br />
bei außerordentlicher Kündigung: Mahnung<br />
Entfallen bei Verweigerung einer<br />
Mitwirkungshandlung<br />
des Vermieters (z.B. nochmalige Schlüsselübergabe)<br />
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