Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Zustimmungspflichtige Verhaltensweisen des Mieters/<br />
Überlassung der Mietsache an Dritte<br />
Neuregelung in aufgespaltet in zwei Vorschriften:<br />
- § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte (für alle Mietverhältnisse)<br />
- § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte (bei Wohnraum)<br />
§ 540 Gebrauchsüberlassung<br />
(1) 1 Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu<br />
überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2 Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das<br />
Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein<br />
wichtiger Grund vorliegt.<br />
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last<br />
fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.<br />
§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte<br />
(1) 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des<br />
Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er <strong>von</strong> dem Vermieter die Erlaubnis hierzu<br />
verlangen. 2 Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig<br />
belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.<br />
(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die<br />
Erlaubnis da<strong>von</strong> abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.<br />
(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />
Anmerkung<br />
Der § 549 a.F. wurde zwar in zwei getrennte Vorschriften aufgespaltet und mit neuen<br />
„Hausnummern“ versehen. Hiermit sind jedoch im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1.9.2001 keine<br />
wesentlichen Änderung verbunden!<br />
Wichtige Unterscheidung bei Wohnraum:<br />
Will Mieter die ganze<br />
Wohnung an Dritten<br />
überlassen?<br />
Will Mieter nur einen Teil der<br />
Wohnung an Dritten überlassen?<br />
kein Anspruch des<br />
Mieters!<br />
i.d.R. Anspruch des Mieters auf<br />
Zustimmung d. Verm.!<br />
aber: In beiden Fällen ist die vorherige Zustimmung zur Untervermietung nötig!<br />
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