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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Zustimmungspflichtige Verhaltensweisen des Mieters/<br />

Überlassung der Mietsache an Dritte<br />

Neuregelung in aufgespaltet in zwei Vorschriften:<br />

- § 540 Gebrauchsüberlassung an Dritte (für alle Mietverhältnisse)<br />

- § 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte (bei Wohnraum)<br />

§ 540 Gebrauchsüberlassung<br />

(1) 1 Der Mieter ist ohne Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu<br />

überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. 2 Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das<br />

Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein<br />

wichtiger Grund vorliegt.<br />

(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last<br />

fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.<br />

§ 553 Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte<br />

(1) 1 Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrages ein berechtigtes Interesse, einen Teil des<br />

Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er <strong>von</strong> dem Vermieter die Erlaubnis hierzu<br />

verlangen. 2 Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig<br />

belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.<br />

(2) Ist dem Vermieter die Überlassung nur bei einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten, so kann er die<br />

Erlaubnis da<strong>von</strong> abhängig machen, dass der Mieter sich mit einer solchen Erhöhung einverstanden erklärt.<br />

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

Anmerkung<br />

Der § 549 a.F. wurde zwar in zwei getrennte Vorschriften aufgespaltet und mit neuen<br />

„Hausnummern“ versehen. Hiermit sind jedoch im Vergleich zur Rechtslage vor dem 1.9.2001 keine<br />

wesentlichen Änderung verbunden!<br />

Wichtige Unterscheidung bei Wohnraum:<br />

Will Mieter die ganze<br />

Wohnung an Dritten<br />

überlassen?<br />

Will Mieter nur einen Teil der<br />

Wohnung an Dritten überlassen?<br />

kein Anspruch des<br />

Mieters!<br />

i.d.R. Anspruch des Mieters auf<br />

Zustimmung d. Verm.!<br />

aber: In beiden Fällen ist die vorherige Zustimmung zur Untervermietung nötig!<br />

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