Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Indexmiete<br />
Probleme:<br />
1.<br />
Soweit in Verträgen alte Indizes vereinbart sind, die nun nicht mehr weitergeführt werden, müssen<br />
diese umgestellt werden. Dem letztmaligen Wert des nicht mehr weiter geführten Index entspricht<br />
ein Wert des neuen Index. Hier<strong>von</strong> ausgehend gibt eine entsprechende Entwicklung des neuen<br />
Index (Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte) dann die Steigerung wieder.<br />
2.<br />
Die neue Vorschrift des § 557 b, und somit insbesondere die Abschaffung der Mindestlaufzeit <strong>von</strong><br />
zehn Jahren, gilt offenbar nur für Wohnraum.<br />
Grund: § 557 b ist im Bereich der Vorschriften platziert, die primär ausschließlich für Wohnraum<br />
geschaffen sind; eine Verweisung in § 578 bzw. eine eigene Vorschrift in den §§ 578 ff. fehlt jedoch<br />
ebenfalls.<br />
Folge:<br />
Für Gewerberaum gilt derzeit „wohl“ nach wie vor die Preisklauselverordnung, insb.<br />
§ 4 PreisklauselVO.<br />
Nach § 4 PreisklauselVO ist die Genehmigung der Indexvereinbarung nur dann entbehrlich, wenn<br />
die Voraussetzungen des § 4 PreisklauselVO, und hierbei insbesondere die Mindestlaufzeit <strong>von</strong> 10<br />
Jahren (!), eingehalten wurden.<br />
paradoxes Ergebnis:<br />
Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten liberalere Regeln als bei Gewerberaum!<br />
(so auch: Börstinghaus, Das Mietrechtsreformgesetz)<br />
Eine Klarstellung des Gesetzgebers wäre hier noch erforderlich!<br />
Übergangsregelung:<br />
Indexmietvereinbarungen, die schon im Zeitpunkt des 1.9.2001 abgeschlossen und wirksam waren<br />
(Altfälle) bleiben wirksam, und zwar genau in den Vereinbarungen, die (ja wirksam) <strong>von</strong> den<br />
Vertragsparteien getroffen wurden.<br />
Der Vermieter dürfte – nach allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrecht – jedoch keinen Anspruch<br />
auf Veränderung der Vertragsbedingungen nach den nun liberaleren Bedingungen haben.<br />
Schon bisher unwirksame Indexmietvereinbarungen dürften durch den Eintritt der Liberalisierung<br />
am 1.9.2001 nicht „automatisch“ nachträglich wirksam werden.<br />
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