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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Indexmiete<br />

Probleme:<br />

1.<br />

Soweit in Verträgen alte Indizes vereinbart sind, die nun nicht mehr weitergeführt werden, müssen<br />

diese umgestellt werden. Dem letztmaligen Wert des nicht mehr weiter geführten Index entspricht<br />

ein Wert des neuen Index. Hier<strong>von</strong> ausgehend gibt eine entsprechende Entwicklung des neuen<br />

Index (Lebenshaltungskosten aller privaten Haushalte) dann die Steigerung wieder.<br />

2.<br />

Die neue Vorschrift des § 557 b, und somit insbesondere die Abschaffung der Mindestlaufzeit <strong>von</strong><br />

zehn Jahren, gilt offenbar nur für Wohnraum.<br />

Grund: § 557 b ist im Bereich der Vorschriften platziert, die primär ausschließlich für Wohnraum<br />

geschaffen sind; eine Verweisung in § 578 bzw. eine eigene Vorschrift in den §§ 578 ff. fehlt jedoch<br />

ebenfalls.<br />

Folge:<br />

Für Gewerberaum gilt derzeit „wohl“ nach wie vor die Preisklauselverordnung, insb.<br />

§ 4 PreisklauselVO.<br />

Nach § 4 PreisklauselVO ist die Genehmigung der Indexvereinbarung nur dann entbehrlich, wenn<br />

die Voraussetzungen des § 4 PreisklauselVO, und hierbei insbesondere die Mindestlaufzeit <strong>von</strong> 10<br />

Jahren (!), eingehalten wurden.<br />

paradoxes Ergebnis:<br />

Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten liberalere Regeln als bei Gewerberaum!<br />

(so auch: Börstinghaus, Das Mietrechtsreformgesetz)<br />

Eine Klarstellung des Gesetzgebers wäre hier noch erforderlich!<br />

Übergangsregelung:<br />

Indexmietvereinbarungen, die schon im Zeitpunkt des 1.9.2001 abgeschlossen und wirksam waren<br />

(Altfälle) bleiben wirksam, und zwar genau in den Vereinbarungen, die (ja wirksam) <strong>von</strong> den<br />

Vertragsparteien getroffen wurden.<br />

Der Vermieter dürfte – nach allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrecht – jedoch keinen Anspruch<br />

auf Veränderung der Vertragsbedingungen nach den nun liberaleren Bedingungen haben.<br />

Schon bisher unwirksame Indexmietvereinbarungen dürften durch den Eintritt der Liberalisierung<br />

am 1.9.2001 nicht „automatisch“ nachträglich wirksam werden.<br />

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