Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Sonderkündigungsrecht des Mieters<br />
bei Mieterhöhungen<br />
bisher in § 9 MHG geregelt<br />
jetzt in § 561 neu geregelt:<br />
§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung<br />
(1) 1 Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach den §§ 558 oder 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des<br />
zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des<br />
übernächsten Monats kündigen. 2 Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.<br />
(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />
Erläuterung:<br />
1.<br />
Betrifft nicht die Mieterhöhung wegen Steigerung der Betriebskosten (§ 560).<br />
2.<br />
Der Zeitraum, der dem Mieter für die Abgabe der Kündigungserklärung bleibt, ist jetzt nicht mehr<br />
<strong>von</strong> der Art der Mieterhöhung abhängig. Vielmehr ist jetzt auch für die Mieterhöhung nach<br />
Modernisierung derselbe Zeitraum festgelegt. Die Überlegensfrist beträgt mindestens zwei<br />
Monate und höchstens drei Monate.<br />
Beispiel:<br />
Zugang der Erhöhungserklärung am 25.5.2002<br />
Überlegungsfrist bis 31.7.2002<br />
3.<br />
Die Kündigungsfrist beträgt einheitlich zwei Monate.<br />
Beispiel:<br />
Zugang der Erhöhungserklärung am 25.5.2002<br />
Überlegungsfrist bis 31.7.2002<br />
Ende des Mietverhältnisses am 30.9.2002<br />
(str., ob spätester oder fester Zeitpunkt)<br />
Übergangsregelung:<br />
Die bisherige Regelung des Sonderkündigungsrechts betrifft alle Kündigungserklärungen wegen<br />
vorangegangener Mieterhöhung, die noch vor dem 1.9.2001 beim Mieter zugegangen sind. Ab dem<br />
1.9.2001 ist die Neuregelung anwendbar.<br />
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