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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Sonderkündigungsrecht des Mieters<br />

bei Mieterhöhungen<br />

bisher in § 9 MHG geregelt<br />

jetzt in § 561 neu geregelt:<br />

§ 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung<br />

(1) 1 Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach den §§ 558 oder 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des<br />

zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des<br />

übernächsten Monats kündigen. 2 Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.<br />

(2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

Erläuterung:<br />

1.<br />

Betrifft nicht die Mieterhöhung wegen Steigerung der Betriebskosten (§ 560).<br />

2.<br />

Der Zeitraum, der dem Mieter für die Abgabe der Kündigungserklärung bleibt, ist jetzt nicht mehr<br />

<strong>von</strong> der Art der Mieterhöhung abhängig. Vielmehr ist jetzt auch für die Mieterhöhung nach<br />

Modernisierung derselbe Zeitraum festgelegt. Die Überlegensfrist beträgt mindestens zwei<br />

Monate und höchstens drei Monate.<br />

Beispiel:<br />

Zugang der Erhöhungserklärung am 25.5.2002<br />

Überlegungsfrist bis 31.7.2002<br />

3.<br />

Die Kündigungsfrist beträgt einheitlich zwei Monate.<br />

Beispiel:<br />

Zugang der Erhöhungserklärung am 25.5.2002<br />

Überlegungsfrist bis 31.7.2002<br />

Ende des Mietverhältnisses am 30.9.2002<br />

(str., ob spätester oder fester Zeitpunkt)<br />

Übergangsregelung:<br />

Die bisherige Regelung des Sonderkündigungsrechts betrifft alle Kündigungserklärungen wegen<br />

vorangegangener Mieterhöhung, die noch vor dem 1.9.2001 beim Mieter zugegangen sind. Ab dem<br />

1.9.2001 ist die Neuregelung anwendbar.<br />

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