Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Einführung – Schutz der Wohnung<br />
Folge:<br />
Vermieter darf sich – nach willentlicher Überlassung – die Wohnung<br />
keinesfalls selbst zurückholen!!!<br />
... und zwar weder vor, noch nach dem Beendigungszeitpunkt!!!<br />
Wiedererlangung ist regelmäßig nur durch Räumungsklage und<br />
Räumungsvollstreckung rechtmäßig!<br />
Anders nur:<br />
bei „Gefahr im Verzug“!!!<br />
Bei „Gefahr im Verzug“ für wichtige Rechtsgüter (z.B.: Leben des Mieters oder der Nachbarn) kann<br />
der Vermieter im Einzelfall auch ohne oder sogar gegen Willen des Mieters die Räume<br />
(vorübergehend) betreten; dies ist jedoch vom eigenmächtigen Leerräumen der Wohnung<br />
(dauerhaft) zu unterscheiden.<br />
Sonderfall:<br />
deutlich erkennbare Besitzaufgabe durch den Mieter!<br />
bzw. Aufgabe des Besitzwillens des Mieters!<br />
OLG Köln vom 21.2.1997 (ZMR 1997, 463):<br />
1. Leitsatz:<br />
„Aufgabe der tatsächlichen Gewalt im Sinne <strong>von</strong> § 856 BGB bedeutet freiwilligen Besitzverlust und<br />
geschieht entweder durch Übertragung der Sache auf einen anderen oder durch einseitiges<br />
Preisgeben.“<br />
2. Leitsatz:<br />
„Wesentliche Indizien für eine Besitzaufgabe und den entsprechenden Aufgabewillen des Mieters <strong>von</strong><br />
Räumlichkeiten sind das mit der Einstellung der Mietzinszahlung einhergehende Unterbleiben der<br />
Sachnutzung und das Hinterlassen der Räumlichkeiten in unverschlossenem Zustand nach fristloser<br />
Vertragskündigung durch den Vermieter.“<br />
Die möglichen Konsequenzen eines eigenmächtigen Vorgehens des Vermieters:<br />
Strafrecht:<br />
- Nötigung (§ 240 StGB)<br />
- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)<br />
- u.U. versuchte oder vollendete Erpressung (§ 253 StGB)<br />
Zivilrecht:<br />
- selbst bei irrtümlicher Selbsthilfe Schadensersatz (§ 231 BGB)<br />
- Wiedereinsetzung in den Besitz der Wohnung (§ 859 BGB)<br />
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