20.05.2014 Aufrufe

Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Einführung – Schutz der Wohnung<br />

Folge:<br />

Vermieter darf sich – nach willentlicher Überlassung – die Wohnung<br />

keinesfalls selbst zurückholen!!!<br />

... und zwar weder vor, noch nach dem Beendigungszeitpunkt!!!<br />

Wiedererlangung ist regelmäßig nur durch Räumungsklage und<br />

Räumungsvollstreckung rechtmäßig!<br />

Anders nur:<br />

bei „Gefahr im Verzug“!!!<br />

Bei „Gefahr im Verzug“ für wichtige Rechtsgüter (z.B.: Leben des Mieters oder der Nachbarn) kann<br />

der Vermieter im Einzelfall auch ohne oder sogar gegen Willen des Mieters die Räume<br />

(vorübergehend) betreten; dies ist jedoch vom eigenmächtigen Leerräumen der Wohnung<br />

(dauerhaft) zu unterscheiden.<br />

Sonderfall:<br />

deutlich erkennbare Besitzaufgabe durch den Mieter!<br />

bzw. Aufgabe des Besitzwillens des Mieters!<br />

OLG Köln vom 21.2.1997 (ZMR 1997, 463):<br />

1. Leitsatz:<br />

„Aufgabe der tatsächlichen Gewalt im Sinne <strong>von</strong> § 856 BGB bedeutet freiwilligen Besitzverlust und<br />

geschieht entweder durch Übertragung der Sache auf einen anderen oder durch einseitiges<br />

Preisgeben.“<br />

2. Leitsatz:<br />

„Wesentliche Indizien für eine Besitzaufgabe und den entsprechenden Aufgabewillen des Mieters <strong>von</strong><br />

Räumlichkeiten sind das mit der Einstellung der Mietzinszahlung einhergehende Unterbleiben der<br />

Sachnutzung und das Hinterlassen der Räumlichkeiten in unverschlossenem Zustand nach fristloser<br />

Vertragskündigung durch den Vermieter.“<br />

Die möglichen Konsequenzen eines eigenmächtigen Vorgehens des Vermieters:<br />

Strafrecht:<br />

- Nötigung (§ 240 StGB)<br />

- Hausfriedensbruch (§ 123 StGB)<br />

- u.U. versuchte oder vollendete Erpressung (§ 253 StGB)<br />

Zivilrecht:<br />

- selbst bei irrtümlicher Selbsthilfe Schadensersatz (§ 231 BGB)<br />

- Wiedereinsetzung in den Besitz der Wohnung (§ 859 BGB)<br />

20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!