Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Modernisierung/Duldungspflicht<br />
5.<br />
Im neuen Gesetzestext ist klargestellt, dass die Angabe des voraussichtlichen Umfangs und des<br />
voraussichtlichen Beginns der Maßnahme erforderlich ist. Mit der Neuregelung wird somit auch<br />
hinsichtlich der Elemente „Umfang“ und „Beginn“ der Maßnahme das prognostische Element der<br />
Angabe herausgestellt.<br />
6.<br />
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass im Zusammenhang mit der Härtefallregelung bei<br />
Modernisierungen nun auch andere Angehörige des Mieterhaushaltes vom Schutzbereich dieser<br />
Regelung umfasst sind. Bisher war nur vom „Mieter und seiner Familie“ die Rede.<br />
7.<br />
Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, in der Vorschrift für die Ankündigung einer<br />
Modernisierungsmaßnahme die Fallgruppe <strong>von</strong> „Maßnahmen aufgrund <strong>von</strong> Umständen, die der<br />
Vermieter nicht zu vertreten hat“ zu verwenden. Somit ist – wie bisher auch schon – zwischen der<br />
Vorschrift für die Ankündigung der Modernisierung<br />
(§ 554) und der Vorschrift für die Mieterhöhung wegen Modernisierung (§ 559) kein vollständiger<br />
Gleichklang des Wortlauts gegeben.<br />
Hintergrund dieser Beibehaltung ist, dass der Mieter Maßnahmen, die der Vermieter<br />
gezwungenermaßen (z.B. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften) durchführen muss, auch bei<br />
Vorliegen eines Härtefalls nicht blockieren können soll. Der Mieter ist aber auch ohne<br />
entsprechende Anordnung in § 554 zur Duldung verpflichtet. Die Duldungspflicht des Mieters ergibt<br />
sich nach herrschender Meinung aus dem Gebot <strong>von</strong> Treu und Glauben.<br />
8.<br />
Für andere Räume als Wohnräume gilt die Pflicht zur Ankündigung über die Verweisungsvorschrift<br />
des § 578 II. Abweichende Vereinbarungen sind hier jedoch möglich (denn die Verweisung erstreckt<br />
sich nicht auf den Absatz 5 des § 554, in welchem das Abweichungsverbot niedergelegt ist).<br />
9.<br />
Die sog. „Bagatell-Maßnahmen“ sind weiterhin <strong>von</strong> den strengen formalen Anforderungen<br />
ausgenommen.<br />
Diskussionsstand:<br />
1.<br />
neue Begriffe im Text:<br />
statt früher: „... der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes“<br />
heißt es jetzt nur noch: „Mietsache“<br />
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