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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Modernisierung/Duldungspflicht<br />

5.<br />

Im neuen Gesetzestext ist klargestellt, dass die Angabe des voraussichtlichen Umfangs und des<br />

voraussichtlichen Beginns der Maßnahme erforderlich ist. Mit der Neuregelung wird somit auch<br />

hinsichtlich der Elemente „Umfang“ und „Beginn“ der Maßnahme das prognostische Element der<br />

Angabe herausgestellt.<br />

6.<br />

Eine weitere Neuerung besteht darin, dass im Zusammenhang mit der Härtefallregelung bei<br />

Modernisierungen nun auch andere Angehörige des Mieterhaushaltes vom Schutzbereich dieser<br />

Regelung umfasst sind. Bisher war nur vom „Mieter und seiner Familie“ die Rede.<br />

7.<br />

Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, in der Vorschrift für die Ankündigung einer<br />

Modernisierungsmaßnahme die Fallgruppe <strong>von</strong> „Maßnahmen aufgrund <strong>von</strong> Umständen, die der<br />

Vermieter nicht zu vertreten hat“ zu verwenden. Somit ist – wie bisher auch schon – zwischen der<br />

Vorschrift für die Ankündigung der Modernisierung<br />

(§ 554) und der Vorschrift für die Mieterhöhung wegen Modernisierung (§ 559) kein vollständiger<br />

Gleichklang des Wortlauts gegeben.<br />

Hintergrund dieser Beibehaltung ist, dass der Mieter Maßnahmen, die der Vermieter<br />

gezwungenermaßen (z.B. aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften) durchführen muss, auch bei<br />

Vorliegen eines Härtefalls nicht blockieren können soll. Der Mieter ist aber auch ohne<br />

entsprechende Anordnung in § 554 zur Duldung verpflichtet. Die Duldungspflicht des Mieters ergibt<br />

sich nach herrschender Meinung aus dem Gebot <strong>von</strong> Treu und Glauben.<br />

8.<br />

Für andere Räume als Wohnräume gilt die Pflicht zur Ankündigung über die Verweisungsvorschrift<br />

des § 578 II. Abweichende Vereinbarungen sind hier jedoch möglich (denn die Verweisung erstreckt<br />

sich nicht auf den Absatz 5 des § 554, in welchem das Abweichungsverbot niedergelegt ist).<br />

9.<br />

Die sog. „Bagatell-Maßnahmen“ sind weiterhin <strong>von</strong> den strengen formalen Anforderungen<br />

ausgenommen.<br />

Diskussionsstand:<br />

1.<br />

neue Begriffe im Text:<br />

statt früher: „... der gemieteten Räume oder sonstiger Teile des Gebäudes“<br />

heißt es jetzt nur noch: „Mietsache“<br />

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