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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Eintrittsrecht im Todesfall<br />

9.<br />

Es wird im Gesetzestext klargestellt, dass die Fortsetzung mit dem oder den Erben hinter dem<br />

Eintritt der genannten Personen zurücktritt.<br />

10.<br />

Für die Kündigung durch den Vermieter dem Erben gegenüber, der mit dem verstorbenen Mieter<br />

keinen gemeinsamen Haushalt führte, ist nun kein „berechtigtes Interesse“ des Vermieters mehr<br />

nötig (Regelung in: § 573 d !).<br />

11.<br />

Sowohl dem Erben wie auch dem Vermieter steht für seine Kündigung eine Überlegungsfrist <strong>von</strong><br />

einem Monat zu. Auch hier wurde die Brisanz, die in der Formulierung „zum ersten zulässigen<br />

Termin“ lag, entschärft.<br />

12. Hierarchie des Eintritts<br />

Der Ehegatte geht den Kindern des verstorbenen Mieters vor. Der eingetragene Lebenspartner<br />

rückt gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis ein. Ehegatte oder<br />

Lebenspartner schließen auch „andere Familienangehörige“ sowie „Personen mit auf Dauer<br />

angelegtem Haushalt“ aus. Kinder können demgegenüber auch mit den beiden letztgenannten<br />

Gruppen in das Mietverhältnis einrücken. Sie sind diesen gegenüber gleichrangig.<br />

Übergangsvorschrift:<br />

Die bisherigen Regelungen der §§ 569 ff. a.F. sind anzuwenden, wenn der Mieter vor dem 1.9.2001<br />

verstorben ist (Art. 229, § 3 I Nr.5 EGBGB).<br />

Geht es um die Vermieterkündigung, so muss zusätzlich auch die Kündigungserklärung vor<br />

dem 1.9.2001 zugegangen sein (Art. 229, § 3 I Nr.5 EGBGB).<br />

Neu aufgeworfene Fragen:<br />

1.<br />

§ 564, d.h. die Fortsetzung mit dem/den Erben, ist in § 563 b III (Anspruch auf nachträgliche<br />

Leistung der Kaution) nicht erwähnt;<br />

Frage daher: Bedeutet dies, das bei Fortsetzung mit dem Erben nachträglich keine Sicherheit<br />

verlangt werden kann, falls der verstorbene Mieter keine geleistet hatte?<br />

... hierzu derzeit keine erkennbare Diskussion im Schrifttum oder in der Rspr.;<br />

möglw. aber Lösung über das – jetzt neu eingeführte (s.o.) – Recht der Vermieters, dem Erben<br />

außerordentlich mit gesetzlicher Frist zu kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses<br />

bedarf (vglb. mit der Situation im Gewerberaummietrecht);<br />

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