Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Eintrittsrecht im Todesfall<br />
9.<br />
Es wird im Gesetzestext klargestellt, dass die Fortsetzung mit dem oder den Erben hinter dem<br />
Eintritt der genannten Personen zurücktritt.<br />
10.<br />
Für die Kündigung durch den Vermieter dem Erben gegenüber, der mit dem verstorbenen Mieter<br />
keinen gemeinsamen Haushalt führte, ist nun kein „berechtigtes Interesse“ des Vermieters mehr<br />
nötig (Regelung in: § 573 d !).<br />
11.<br />
Sowohl dem Erben wie auch dem Vermieter steht für seine Kündigung eine Überlegungsfrist <strong>von</strong><br />
einem Monat zu. Auch hier wurde die Brisanz, die in der Formulierung „zum ersten zulässigen<br />
Termin“ lag, entschärft.<br />
12. Hierarchie des Eintritts<br />
Der Ehegatte geht den Kindern des verstorbenen Mieters vor. Der eingetragene Lebenspartner<br />
rückt gemeinsam mit den Kindern des verstorbenen Mieters in das Mietverhältnis ein. Ehegatte oder<br />
Lebenspartner schließen auch „andere Familienangehörige“ sowie „Personen mit auf Dauer<br />
angelegtem Haushalt“ aus. Kinder können demgegenüber auch mit den beiden letztgenannten<br />
Gruppen in das Mietverhältnis einrücken. Sie sind diesen gegenüber gleichrangig.<br />
Übergangsvorschrift:<br />
Die bisherigen Regelungen der §§ 569 ff. a.F. sind anzuwenden, wenn der Mieter vor dem 1.9.2001<br />
verstorben ist (Art. 229, § 3 I Nr.5 EGBGB).<br />
Geht es um die Vermieterkündigung, so muss zusätzlich auch die Kündigungserklärung vor<br />
dem 1.9.2001 zugegangen sein (Art. 229, § 3 I Nr.5 EGBGB).<br />
Neu aufgeworfene Fragen:<br />
1.<br />
§ 564, d.h. die Fortsetzung mit dem/den Erben, ist in § 563 b III (Anspruch auf nachträgliche<br />
Leistung der Kaution) nicht erwähnt;<br />
Frage daher: Bedeutet dies, das bei Fortsetzung mit dem Erben nachträglich keine Sicherheit<br />
verlangt werden kann, falls der verstorbene Mieter keine geleistet hatte?<br />
... hierzu derzeit keine erkennbare Diskussion im Schrifttum oder in der Rspr.;<br />
möglw. aber Lösung über das – jetzt neu eingeführte (s.o.) – Recht der Vermieters, dem Erben<br />
außerordentlich mit gesetzlicher Frist zu kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses<br />
bedarf (vglb. mit der Situation im Gewerberaummietrecht);<br />
58