Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Zustimmungspflichtige Verhaltensweisen des Mieters<br />
1. Bauliche Veränderungen<br />
- Veränderungen Grundriss<br />
- Herausbrechen <strong>von</strong> Mauerwerk<br />
- Einfügen <strong>von</strong> neuen Decken und Böden<br />
- Anmontieren einer Parabol-Antenne an der Außenfassade<br />
- Anbau eines Wintergartens, Balkons etc.<br />
jedoch Sonderfall:<br />
Barriere-Freiheit!<br />
In der MietRR zum 1.9.2001 kam eine neue Vorschrift in das BGB:<br />
§ 554 a Barrierefreiheit<br />
(1) 1 Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen<br />
verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn<br />
er ein berechtigtes Interesse daran hat. 2 Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse<br />
an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer<br />
behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. 3 Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer<br />
Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.<br />
(2) 1 Der Vermieter kann seine Zustimmung <strong>von</strong> der Leistung einer angemessenen zusätzlichen<br />
Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. 2 § 551 Abs.3 und 4 gilt<br />
entsprechend.<br />
(3) Eine zum Nachteil des Mieters <strong>von</strong> Abs.1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />
Erläuterung:<br />
1.<br />
Diese Vorschrift ist völlig neu in das Mietrecht aufgenommen worden.<br />
Sie geht zurück auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2000 (NZM 2000, 539). Das BVerfG<br />
hatte eine gegenläufige Entscheidung des LG Köln vom 30.7.1997 aufgehoben. Das LG Köln hatte<br />
einen Anspruch des Mieters auf den Einbau eines Treppenliftes in einem Fall verneint, in welchem<br />
der Mieter diesen auf eigene Kosten hätte einbauen lassen wollen.<br />
2.<br />
Die baulichen Maßnahmen können sich sowohl innerhalb, wie auch auf den Bereich außerhalb der<br />
Wohnung des Mieters beziehen.<br />
3.<br />
Jetzt ist auch klargestellt, dass der Vermieter bei baulichen Veränderungen zur Herstellung eines<br />
behindertengerechten Zustandes der Wohnung eine zusätzliche Sicherheit verlangen kann. Die<br />
Kautionsbegrenzung in § 551 I stellt für diese Fallgruppe somit im Ergebnis wohl kein Problem mehr<br />
dar (siehe auch unten: Diskussionsstand).<br />
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