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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Zustimmungspflichtige Verhaltensweisen des Mieters<br />

1. Bauliche Veränderungen<br />

- Veränderungen Grundriss<br />

- Herausbrechen <strong>von</strong> Mauerwerk<br />

- Einfügen <strong>von</strong> neuen Decken und Böden<br />

- Anmontieren einer Parabol-Antenne an der Außenfassade<br />

- Anbau eines Wintergartens, Balkons etc.<br />

jedoch Sonderfall:<br />

Barriere-Freiheit!<br />

In der MietRR zum 1.9.2001 kam eine neue Vorschrift in das BGB:<br />

§ 554 a Barrierefreiheit<br />

(1) 1 Der Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen<br />

verlangen, die für eine behindertengerechte Nutzung der Mietsache oder den Zugang zu ihr erforderlich sind, wenn<br />

er ein berechtigtes Interesse daran hat. 2 Der Vermieter kann seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse<br />

an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes das Interesse des Mieters an einer<br />

behindertengerechten Nutzung der Mietsache überwiegt. 3 Dabei sind auch die berechtigten Interessen anderer<br />

Mieter in dem Gebäude zu berücksichtigen.<br />

(2) 1 Der Vermieter kann seine Zustimmung <strong>von</strong> der Leistung einer angemessenen zusätzlichen<br />

Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen. 2 § 551 Abs.3 und 4 gilt<br />

entsprechend.<br />

(3) Eine zum Nachteil des Mieters <strong>von</strong> Abs.1 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

Erläuterung:<br />

1.<br />

Diese Vorschrift ist völlig neu in das Mietrecht aufgenommen worden.<br />

Sie geht zurück auf die Entscheidung des BVerfG vom 28.3.2000 (NZM 2000, 539). Das BVerfG<br />

hatte eine gegenläufige Entscheidung des LG Köln vom 30.7.1997 aufgehoben. Das LG Köln hatte<br />

einen Anspruch des Mieters auf den Einbau eines Treppenliftes in einem Fall verneint, in welchem<br />

der Mieter diesen auf eigene Kosten hätte einbauen lassen wollen.<br />

2.<br />

Die baulichen Maßnahmen können sich sowohl innerhalb, wie auch auf den Bereich außerhalb der<br />

Wohnung des Mieters beziehen.<br />

3.<br />

Jetzt ist auch klargestellt, dass der Vermieter bei baulichen Veränderungen zur Herstellung eines<br />

behindertengerechten Zustandes der Wohnung eine zusätzliche Sicherheit verlangen kann. Die<br />

Kautionsbegrenzung in § 551 I stellt für diese Fallgruppe somit im Ergebnis wohl kein Problem mehr<br />

dar (siehe auch unten: Diskussionsstand).<br />

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