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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Mieterhöhung zur Vergleichsmiete/Form und Begründung<br />

Diskussionsstand:<br />

Die oben geschilderte Ausfüllung des Begriffs „Textform“ wird im Hinblick auf die elektronische<br />

Kommunikation mit Hilfe <strong>von</strong> PCs (E-Mail) und Handys (SMS) zunehmend in Zweifel gezogen.<br />

grundlegende Kritik hierzu <strong>von</strong>:<br />

Lammel, „Zur Textform im Wohnraum-Mietrecht“ (ZMR 2002, 333)<br />

Ansatzpunkt ist der Wortlaut des Gesetzes:<br />

§ 126 b Textform<br />

Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften<br />

Wiedergabe in Schriftzeichen geeigenete Weise abgegeben, die Person des erklärenden genannt und der Abschluss<br />

der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.<br />

Problem:<br />

keine „dauerhafte Wiedergabe“, soweit die Erklärung „nur telekommunikativ übersandt (und also<br />

vom Empfänger nicht ausgedruckt)“ wurde ...<br />

Beispiel<br />

E-Mail wird beim Provider gespeichert und nicht ausgedruckt ...<br />

- keine Dauerhaftigkeit, weil E-Mails nach best. Zeit wieder gelöscht werden<br />

- solange bei Provider-Server, noch nicht im Herrschaftsbereich des Empfängers<br />

- auch wenn im Bereich des Fernabsatzgesetzes E-Mail als „dauerhafter Datenträger“<br />

gilt, dennoch andere Regelungsmaterie ...<br />

Folge:<br />

Erst mit tatsächlichem Ausdruck der E-Mail würde diese den Anforderungen der Textform<br />

genügen<br />

dagegen: die zur Zeit wohl noch überwiegende Literaturmeinung<br />

es genügt, wenn die E-Mail beim Provider auf dessen Server gespeichert wird<br />

2.<br />

Zu den klassischen drei Begründungsmitteln ist nun die Mietdatenbank hinzugekommen (näheres,<br />

siehe unten).<br />

73

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