Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Mieterhöhung zur Vergleichsmiete/Form und Begründung<br />
Diskussionsstand:<br />
Die oben geschilderte Ausfüllung des Begriffs „Textform“ wird im Hinblick auf die elektronische<br />
Kommunikation mit Hilfe <strong>von</strong> PCs (E-Mail) und Handys (SMS) zunehmend in Zweifel gezogen.<br />
grundlegende Kritik hierzu <strong>von</strong>:<br />
Lammel, „Zur Textform im Wohnraum-Mietrecht“ (ZMR 2002, 333)<br />
Ansatzpunkt ist der Wortlaut des Gesetzes:<br />
§ 126 b Textform<br />
Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften<br />
Wiedergabe in Schriftzeichen geeigenete Weise abgegeben, die Person des erklärenden genannt und der Abschluss<br />
der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden.<br />
Problem:<br />
keine „dauerhafte Wiedergabe“, soweit die Erklärung „nur telekommunikativ übersandt (und also<br />
vom Empfänger nicht ausgedruckt)“ wurde ...<br />
Beispiel<br />
E-Mail wird beim Provider gespeichert und nicht ausgedruckt ...<br />
- keine Dauerhaftigkeit, weil E-Mails nach best. Zeit wieder gelöscht werden<br />
- solange bei Provider-Server, noch nicht im Herrschaftsbereich des Empfängers<br />
- auch wenn im Bereich des Fernabsatzgesetzes E-Mail als „dauerhafter Datenträger“<br />
gilt, dennoch andere Regelungsmaterie ...<br />
Folge:<br />
Erst mit tatsächlichem Ausdruck der E-Mail würde diese den Anforderungen der Textform<br />
genügen<br />
dagegen: die zur Zeit wohl noch überwiegende Literaturmeinung<br />
es genügt, wenn die E-Mail beim Provider auf dessen Server gespeichert wird<br />
2.<br />
Zu den klassischen drei Begründungsmitteln ist nun die Mietdatenbank hinzugekommen (näheres,<br />
siehe unten).<br />
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