Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Vereinbarung über die Miethöhe<br />
bisherige Regelung in § 10 I MHG<br />
jetzt Regelung in § 557 BGB:<br />
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz<br />
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.<br />
(2) ... (Sonderformen: Staffel- und Indexmiete)<br />
(3) ... (Regelfall: förmliche Verfahren der Mieterhöhung)<br />
In der Neufassung ist durch die letzte Nachbesserung des Gesetzgebers der Zusatz<br />
„... um einen bestimmten Betrag ...“ weggefallen. Dieses Tatbestandsmerkmal war auch in § 10 I<br />
MHG enthalten. In der Gesetzesbegründung findet sich keine Erläuterung hierzu. Die<br />
Gesetzesbegründung betont allerdings die Bedeutung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit für die<br />
Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen und will diesen überhaupt stärker in das<br />
Bewusstsein rücken ....<br />
Schlussfolgerung:<br />
Nimmt man den neuen Wortlaut des Gesetzes vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung ernst,<br />
dann entfielen für die Zukunft alle Probleme, die sich bisher aus einer fehlenden Angabe der<br />
konkreten Mieterhöhung bzw. aus einer zu unkonkreten Angabe bisher ergeben hatten.<br />
Es müsste dann – entgegen bisheriger Rechtslage – Vereinbarungen möglich sein, wie z.B.:<br />
„... bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ...“<br />
„... bis 5% über der ortsüblichen Vergleichsmiete ...“<br />
„... 5% der Kosten der Modernisierung ...“<br />
(letzteres ablehnend nach bisheriger Rechtslage: LG Osnabrück WM 1978, 10)<br />
Jedoch Vorsicht:<br />
Die bisherigen Grenzen des „Mietwuchers“ gelten weiter!<br />
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