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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Vereinbarung über die Miethöhe<br />

bisherige Regelung in § 10 I MHG<br />

jetzt Regelung in § 557 BGB:<br />

§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz<br />

(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren.<br />

(2) ... (Sonderformen: Staffel- und Indexmiete)<br />

(3) ... (Regelfall: förmliche Verfahren der Mieterhöhung)<br />

In der Neufassung ist durch die letzte Nachbesserung des Gesetzgebers der Zusatz<br />

„... um einen bestimmten Betrag ...“ weggefallen. Dieses Tatbestandsmerkmal war auch in § 10 I<br />

MHG enthalten. In der Gesetzesbegründung findet sich keine Erläuterung hierzu. Die<br />

Gesetzesbegründung betont allerdings die Bedeutung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit für die<br />

Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen und will diesen überhaupt stärker in das<br />

Bewusstsein rücken ....<br />

Schlussfolgerung:<br />

Nimmt man den neuen Wortlaut des Gesetzes vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung ernst,<br />

dann entfielen für die Zukunft alle Probleme, die sich bisher aus einer fehlenden Angabe der<br />

konkreten Mieterhöhung bzw. aus einer zu unkonkreten Angabe bisher ergeben hatten.<br />

Es müsste dann – entgegen bisheriger Rechtslage – Vereinbarungen möglich sein, wie z.B.:<br />

„... bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete ...“<br />

„... bis 5% über der ortsüblichen Vergleichsmiete ...“<br />

„... 5% der Kosten der Modernisierung ...“<br />

(letzteres ablehnend nach bisheriger Rechtslage: LG Osnabrück WM 1978, 10)<br />

Jedoch Vorsicht:<br />

Die bisherigen Grenzen des „Mietwuchers“ gelten weiter!<br />

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