Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Probleme mit der Übergangsregelung<br />
Im Gesetzestext der Übergangsvorschriften wird die Begriff Mietverhältnis<br />
verwendet (nicht aber Mietvertrag)!<br />
Im Text zur Begründung der Mietrechtsreform wird der Begriff er Übergangsvorschriften wird die<br />
Begriff Mietvertrag verwendet.<br />
Unterschied:<br />
Mietverhältnis entsteht durch Überlassung der Mietsache!<br />
Die Überlassung der Mietsache kann zeitlich (durchaus auch weit) nach Abschluss des<br />
Mietvertrages geschehen.<br />
Frage somit:<br />
Soll es auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages ankommen oder auf den Zeitpunkt<br />
der Überlassung?<br />
BuJustizminister (in) meint: nur Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages ist<br />
entscheidend, nicht aber Überlassung der Mietsache<br />
AG Nordhorn vom 28.2.2002 (NZM 2002, 654, wie BMJ):<br />
wenn Mietvertrag vor dem 1.9.2001 abgeschlossen<br />
Wohnung am 1.9.2001 oder später überlassen<br />
Folge: Es ist altes Mietrecht anwendbar! (vereinzelt Gegenstimmen)<br />
entscheidender Umstand z.B. bei folgenden Konstellationen:<br />
- Staffelmietvereinbarung (wegen erst zum 1.9.2001 erfolgter Liberalisierung)!<br />
- Zeitmietvertrag, wenn die „einfache“ Variante nach früherem Recht gewollt war<br />
- schon die Anwendung des neuen Rechts gewünscht war und auf den Wortlaut des<br />
Gesetzestextes vertraut worden war (wegen Liberalisierung)<br />
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