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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Probleme mit der Übergangsregelung<br />

Im Gesetzestext der Übergangsvorschriften wird die Begriff Mietverhältnis<br />

verwendet (nicht aber Mietvertrag)!<br />

Im Text zur Begründung der Mietrechtsreform wird der Begriff er Übergangsvorschriften wird die<br />

Begriff Mietvertrag verwendet.<br />

Unterschied:<br />

Mietverhältnis entsteht durch Überlassung der Mietsache!<br />

Die Überlassung der Mietsache kann zeitlich (durchaus auch weit) nach Abschluss des<br />

Mietvertrages geschehen.<br />

Frage somit:<br />

Soll es auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages ankommen oder auf den Zeitpunkt<br />

der Überlassung?<br />

BuJustizminister (in) meint: nur Zeitpunkt der Unterzeichnung des Mietvertrages ist<br />

entscheidend, nicht aber Überlassung der Mietsache<br />

AG Nordhorn vom 28.2.2002 (NZM 2002, 654, wie BMJ):<br />

wenn Mietvertrag vor dem 1.9.2001 abgeschlossen<br />

Wohnung am 1.9.2001 oder später überlassen<br />

Folge: Es ist altes Mietrecht anwendbar! (vereinzelt Gegenstimmen)<br />

entscheidender Umstand z.B. bei folgenden Konstellationen:<br />

- Staffelmietvereinbarung (wegen erst zum 1.9.2001 erfolgter Liberalisierung)!<br />

- Zeitmietvertrag, wenn die „einfache“ Variante nach früherem Recht gewollt war<br />

- schon die Anwendung des neuen Rechts gewünscht war und auf den Wortlaut des<br />

Gesetzestextes vertraut worden war (wegen Liberalisierung)<br />

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