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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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AVB – Klauselkontrolle<br />

Folge eines Verstoßes gegen das AGBG:<br />

Unwirksamkeit der Vorschrift oder Klausel. Die Unwirksamkeit ist jedenfalls gegeben, soweit der<br />

Regelungsgehalt der Klausel reicht; der Rest kann stehenbleiben, sofern abgrenzbarer Teil (so z.B.<br />

BayObLG). Jedoch besteht Gefahr, dass auch der übrige Teil der Regelung „mit in den Abgrund“<br />

gerissen wird!<br />

Beispiel<br />

Klausel regelt Bagatellreparaturen und Schönheitsreparaturen in zwei Absätzen zusammen; nur die<br />

Regelung der Bagatellreparaturen verstößt gegen das AGB-Kontroll- recht, Folge wäre: es ist nur<br />

die Regelung der Bagatellreparaturen unwirksam!<br />

Auch wichtig: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion<br />

Die Klausel wird <strong>von</strong> den Gerichten im Rahmen der Prüfung nicht auf ein „erträgliches Maß“<br />

zurückgeführt, so dass ihre Wirksamkeit gerettet wäre. Vielmehr soll der Verwender (=Vermieter)<br />

das Risiko der Total-Unwirksamkeit tragen.<br />

Letztendliche Folge und Gefahr <strong>von</strong> unwirksamen Vertragsklauseln:<br />

Es gelten dann die mietrechtlichen Bestimmungen aus dem BGB!<br />

Folge:<br />

Das kann für den Vermieter sehr ungünstig sein!<br />

(z.B. muss er dann die Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses selbst<br />

ausführen, obwohl er sie durch vertragliche Regelung auf den Mieter übertragen glaubte ...)<br />

Daher Tipp für die Praxis:<br />

1) Besser nicht AVB´s selbst stricken!<br />

2) Zumindest genaue Prüfung der Zulässigkeit, ggf. unter Zuhilfenahme<br />

<strong>von</strong> Rechtsrat!<br />

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