Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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AVB – Klauselkontrolle<br />
Folge eines Verstoßes gegen das AGBG:<br />
Unwirksamkeit der Vorschrift oder Klausel. Die Unwirksamkeit ist jedenfalls gegeben, soweit der<br />
Regelungsgehalt der Klausel reicht; der Rest kann stehenbleiben, sofern abgrenzbarer Teil (so z.B.<br />
BayObLG). Jedoch besteht Gefahr, dass auch der übrige Teil der Regelung „mit in den Abgrund“<br />
gerissen wird!<br />
Beispiel<br />
Klausel regelt Bagatellreparaturen und Schönheitsreparaturen in zwei Absätzen zusammen; nur die<br />
Regelung der Bagatellreparaturen verstößt gegen das AGB-Kontroll- recht, Folge wäre: es ist nur<br />
die Regelung der Bagatellreparaturen unwirksam!<br />
Auch wichtig: Verbot der geltungserhaltenden Reduktion<br />
Die Klausel wird <strong>von</strong> den Gerichten im Rahmen der Prüfung nicht auf ein „erträgliches Maß“<br />
zurückgeführt, so dass ihre Wirksamkeit gerettet wäre. Vielmehr soll der Verwender (=Vermieter)<br />
das Risiko der Total-Unwirksamkeit tragen.<br />
Letztendliche Folge und Gefahr <strong>von</strong> unwirksamen Vertragsklauseln:<br />
Es gelten dann die mietrechtlichen Bestimmungen aus dem BGB!<br />
Folge:<br />
Das kann für den Vermieter sehr ungünstig sein!<br />
(z.B. muss er dann die Schönheitsreparaturen bei Beendigung des Mietverhältnisses selbst<br />
ausführen, obwohl er sie durch vertragliche Regelung auf den Mieter übertragen glaubte ...)<br />
Daher Tipp für die Praxis:<br />
1) Besser nicht AVB´s selbst stricken!<br />
2) Zumindest genaue Prüfung der Zulässigkeit, ggf. unter Zuhilfenahme<br />
<strong>von</strong> Rechtsrat!<br />
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