Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Wohnraummietverträge – Grenzen der Vertragsgestaltung<br />
Grundsatz:<br />
„An sich“ gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit!<br />
im Wohnraummietrecht jedoch Abweichung hier<strong>von</strong>:<br />
d.h. zahlreiche Beschränkungen der Vertragsfreiheit durch:<br />
- besonderen Mieterschutz im BGB<br />
(z.B. Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit für<br />
den Vermieter, Begrenzung der Mieterhöhung usw.)<br />
- Verbot des Wuchers<br />
(im Zivilrecht: § 138 BGB, teilw. ab 50% d. übl. Miete<br />
im Strafrecht: § 302a StGB, ab 50% d. übl. Miete<br />
im Wirtschaftsstrafrecht: § 5 WiStG, um mehr als<br />
20%)<br />
- Zweckentfremdungsverbot<br />
(Gesetz/Landesverord nung)<br />
- allgemeinen „Verbraucherschutz“, z.B. „Gesetz zur<br />
Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“<br />
(AGBG, früher); jetzt: im BGB!!!<br />
- ggf. durch Inanspruchnahme <strong>von</strong> Fördergeldern aus<br />
öffentlichen Haushalten (preisgebundene Wohnungen)<br />
Besonderheiten bei Formularverträgen – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) –<br />
Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)<br />
bei Gestaltung und Verwendung <strong>von</strong> Formularverträgen ist stets das frühere AGB-Gesetz (Gesetz<br />
betreffend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen)<br />
jetzt: Das BGB ist zu beachten!<br />
Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben zwar stets Vorrang vor Formularklauseln; sie<br />
unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, jedoch werden in der Vermietungspraxis der<br />
Wohnungsunternehmen so gut wie immer Formularverträge abgeschlossen<br />
maßgebliche Verbotsvorschriften des BGB:<br />
1) Überraschende Klauseln<br />
Sie werden nicht Bestandteil eines Vertrages (§ 305 c BGB)<br />
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