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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Wohnraummietverträge – Grenzen der Vertragsgestaltung<br />

Grundsatz:<br />

„An sich“ gilt der Grundsatz der Vertragsfreiheit!<br />

im Wohnraummietrecht jedoch Abweichung hier<strong>von</strong>:<br />

d.h. zahlreiche Beschränkungen der Vertragsfreiheit durch:<br />

- besonderen Mieterschutz im BGB<br />

(z.B. Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit für<br />

den Vermieter, Begrenzung der Mieterhöhung usw.)<br />

- Verbot des Wuchers<br />

(im Zivilrecht: § 138 BGB, teilw. ab 50% d. übl. Miete<br />

im Strafrecht: § 302a StGB, ab 50% d. übl. Miete<br />

im Wirtschaftsstrafrecht: § 5 WiStG, um mehr als<br />

20%)<br />

- Zweckentfremdungsverbot<br />

(Gesetz/Landesverord nung)<br />

- allgemeinen „Verbraucherschutz“, z.B. „Gesetz zur<br />

Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen“<br />

(AGBG, früher); jetzt: im BGB!!!<br />

- ggf. durch Inanspruchnahme <strong>von</strong> Fördergeldern aus<br />

öffentlichen Haushalten (preisgebundene Wohnungen)<br />

Besonderheiten bei Formularverträgen – Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB´s) –<br />

Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB)<br />

bei Gestaltung und Verwendung <strong>von</strong> Formularverträgen ist stets das frühere AGB-Gesetz (Gesetz<br />

betreffend die Allgemeinen Geschäftsbedingungen)<br />

jetzt: Das BGB ist zu beachten!<br />

Individuell ausgehandelte Vereinbarungen haben zwar stets Vorrang vor Formularklauseln; sie<br />

unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, jedoch werden in der Vermietungspraxis der<br />

Wohnungsunternehmen so gut wie immer Formularverträge abgeschlossen<br />

maßgebliche Verbotsvorschriften des BGB:<br />

1) Überraschende Klauseln<br />

Sie werden nicht Bestandteil eines Vertrages (§ 305 c BGB)<br />

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