Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Mietstruktur<br />
Ausgangspunkt am Beginn der mietrechtlichen Vorschriften:<br />
§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrages<br />
(1) ... 3 Er (d.h. der Vermieter, der Verf.) hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.<br />
Weitere Präzisierung im Gesetz, Abschnitt über die „Miete“:<br />
§ 556 Vereinbarungen über Betriebskosten<br />
(1) 1 Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten im Sinne des § 19 Abs.2 des<br />
Wohnraumförderungsgesetzes trägt. 2 Bis zum Erlass der Verordnung nach § 19 Abs.2 Satz 2 des<br />
Wohnraumförderungsgesetzes ist hinsichtlich der Betriebskosten nach Satz 1 § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung<br />
anzuwenden.<br />
(2) Die Vertragsparteien können vorbehaltlich anderer Vorschriften vereinbaren, dass Betriebskosten als Pauschale oder<br />
als Vorauszahlung ausgewiesen werden. ... (angemessene Höhe usw., siehe bei „Betriebskosten“)<br />
(3) ... (Modalitäten der Abrechnung über die Vorauszahlungen, siehe bei „Betriebskosten“)<br />
(4) ... (Verbot des Abbedingens)<br />
Schlussfolgerung:<br />
Die Nebenkosten sind – wie bisher in § 546 a.F. auch schon geregelt – dem Grunde nach Sache<br />
des Vermieters! Der Vermieter muss somit bei Vertragsabschluss daran denken, die<br />
Nebenkosten auf den Mieter abzuwälzen. Versäumt er dies, so muss er die Nebenkosten selbst<br />
tragen!<br />
Es ist eine sog. Betriebskostenverordnung in Ausarbeitung!<br />
Weitere Schlussfolgerung:<br />
Es gibt somit weiterhin folgende Grundvarianten der Mietstruktur:<br />
1. Netto-Miete 2. Netto-Miete 3. Brutto-Miete<br />
Miete<br />
BK-<br />
Vorauszahlu<br />
ng<br />
Miete<br />
BK-<br />
Pauschale<br />
Miete incl. BK<br />
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