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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Mieterhöhung zur Vergleichsmiete/qual.Mietspiegel<br />

Diskussionsstand:<br />

1.<br />

möglicher Angriffspunkt: die „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze“<br />

... hierzu wird vertreten, dass die „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze“ der<br />

Mietspiegelerstellung verlangen, dass – bei Bedarf – alle Schritte der Mietspiegelerstellung<br />

offengelegt werden ... (so z.B. Börstinghaus, der auch eine Vermutung zugunsten des Vermieters<br />

annehmen will, „wenn die Gemeinde die Mietspiegelerstellung nicht dokumentiert hat oder<br />

zumindest die Dokumentation nicht öffentlich zugänglich ist“ ...)<br />

wohl zu verlangende Voraussetzungen eines Mietspiegels<br />

(bzw. im Umkehrschluss Angriffspunkte):<br />

Erstellung nur aufgrund <strong>von</strong> Primärdaten, d.h. Daten, die gerade für den Mietspiegel erhoben<br />

wurden ... (z.B. keine Wohngeldstatistiken, Daten aus früheren Gebäude- und Wohnungszählungen,<br />

Daten <strong>von</strong> Finanzämtern, Daten des Gutachterausschusses, Daten aus Mietdatenbanken usw. ...)<br />

Datenerhebung nicht nach den Grundsätzen der Repräsentativität<br />

Differenz zwischen Brutto- und Nettostichprobe ist zu hoch<br />

Feldbesetzung durch Daten zu gering<br />

Einfließen <strong>von</strong> mietpreiswidrigen Mieten<br />

2.<br />

möglicher Angriffspunkt: „nicht ordentlich gepflegter Mietspiegel“ (2 u. 4 Jahre)<br />

hierbei streitig, wann die 2-Jahres-Frist des § 558 d beginnt<br />

eine Ansicht (Langenberg, Börstinghaus)<br />

Stichtag, zu dem die Daten erhoben sind<br />

andere Ansicht (Weitemeyer)<br />

Datum der Veröffentlichung des Mietspiegels<br />

selbst festgelegter Geltungsbeginn<br />

3.<br />

möglicher Angriffspunkt: „Besonderheiten der Vertragswohnung“<br />

Wohnung liegt nicht im Mietspiegelfeld, Wohnung ist derart „besonders“, so dass Mietspiegelfeld<br />

nicht geeignet ist<br />

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