Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Mieterhöhung zur Vergleichsmiete/qual.Mietspiegel<br />
Diskussionsstand:<br />
1.<br />
möglicher Angriffspunkt: die „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze“<br />
... hierzu wird vertreten, dass die „anerkannten wissenschaftlichen Grundsätze“ der<br />
Mietspiegelerstellung verlangen, dass – bei Bedarf – alle Schritte der Mietspiegelerstellung<br />
offengelegt werden ... (so z.B. Börstinghaus, der auch eine Vermutung zugunsten des Vermieters<br />
annehmen will, „wenn die Gemeinde die Mietspiegelerstellung nicht dokumentiert hat oder<br />
zumindest die Dokumentation nicht öffentlich zugänglich ist“ ...)<br />
wohl zu verlangende Voraussetzungen eines Mietspiegels<br />
(bzw. im Umkehrschluss Angriffspunkte):<br />
Erstellung nur aufgrund <strong>von</strong> Primärdaten, d.h. Daten, die gerade für den Mietspiegel erhoben<br />
wurden ... (z.B. keine Wohngeldstatistiken, Daten aus früheren Gebäude- und Wohnungszählungen,<br />
Daten <strong>von</strong> Finanzämtern, Daten des Gutachterausschusses, Daten aus Mietdatenbanken usw. ...)<br />
Datenerhebung nicht nach den Grundsätzen der Repräsentativität<br />
Differenz zwischen Brutto- und Nettostichprobe ist zu hoch<br />
Feldbesetzung durch Daten zu gering<br />
Einfließen <strong>von</strong> mietpreiswidrigen Mieten<br />
2.<br />
möglicher Angriffspunkt: „nicht ordentlich gepflegter Mietspiegel“ (2 u. 4 Jahre)<br />
hierbei streitig, wann die 2-Jahres-Frist des § 558 d beginnt<br />
eine Ansicht (Langenberg, Börstinghaus)<br />
Stichtag, zu dem die Daten erhoben sind<br />
andere Ansicht (Weitemeyer)<br />
Datum der Veröffentlichung des Mietspiegels<br />
selbst festgelegter Geltungsbeginn<br />
3.<br />
möglicher Angriffspunkt: „Besonderheiten der Vertragswohnung“<br />
Wohnung liegt nicht im Mietspiegelfeld, Wohnung ist derart „besonders“, so dass Mietspiegelfeld<br />
nicht geeignet ist<br />
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