Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Mieterhöhung zur Vergleichsmiete/<br />
Behebung <strong>von</strong> Mängeln<br />
4.<br />
Weist das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters Mängel auf, dann kann der Vermieter diese<br />
Mängel noch im Prozess beheben. Voraussetzung ist nur, dass ein – wenn auch formunwirksames –<br />
Mieterhöhungsverlangen überhaupt vorliegt.<br />
Wie bisher kann der Vermieter ein Mieterhöhungsverlangen vollständig nachschieben.<br />
Neu ist, dass der Vermieter nun auch einzelne Mängel noch im Prozess beheben kann. Er soll<br />
nach der Gesetzesbegründung z.B. die Begründung ergänzen können, eine fehlende Unterschrift<br />
vornehmen können oder das nicht beigelegte Gutachten eines Sachverständigen nachreichen<br />
können.<br />
Der Gesetzgeber stellt dies in seiner Gesetzesbegründung als erhebliche Erleichterung für den<br />
Vermieter dar.<br />
Dies darf jedoch bezweifelt werden.<br />
Denn aus dem insoweit sehr unklaren Wortlaut des Gesetzes in § 558 b III dürfte zu schließen<br />
sein, dass auch bei der Heilung einzelner Mängel die Überlegungsfrist des Mieters neu in Gang<br />
gesetzt wird. Die Frist für den Mieter zur Überlegung dürfte erst ab Nachbesserung zu laufen<br />
beginnen.<br />
Hierdurch ist für den Vermieter jedoch nichts gewonnen.<br />
Denn der Vermieter konnte auch schon bisher noch im Prozess das gesamte<br />
Mieterhöhungsverlangen nachholen. Die Folge war auch hier, dass für den Mieter die volle<br />
Überlegungsfrist neu entstand. Die Erleichterung bezieht sich also auf die Erstellung der Form,<br />
nicht jedoch auf den Zeitpunkt, ab dem die neue Miete gefordert werden kann.<br />
Übergangsregelung:<br />
Wenn die Mieterhöhungserklärung vor dem 1.9.2001 zugegangen ist, dann ist altes Recht<br />
anwendbar (Art. 229, § 3 I Nr. 2 EGBGB).<br />
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