Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Staffelmiete<br />
bisherige Regelung in § 10 II MHG<br />
jetzt Regelung in § 557 BGB allgemeine Regelung für beide „Sonder-Formen“:<br />
§ 557 Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz<br />
(1) ... (Erhöhungsvereinbarung, s.o.)<br />
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557 a oder als Indexmiete<br />
nach § 557 b vereinbaren.<br />
(3) ... (förmliche Verfahren der Mieterhöhung, s.u.)<br />
Konkrete Regelung der Staffelmiete:<br />
§ 557 a Staffelmiete<br />
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung<br />
ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).<br />
(2) 1 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2 Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine<br />
Erhöhung nach den §§ 558 bis 559 b ausgeschlossen.<br />
(3) 1 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung<br />
ausgeschlossen werden. 2 Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraumes zulässig.<br />
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />
Anwendungsbereich:<br />
nur bei Mietverhältnissen über Wohnraum!<br />
(Grund: Regelung des § 557 a zur Staffelmiete steht systematisch im Bereich der Regeln für<br />
Wohnraum, „II. Mietverhältnisse über Wohnraum“, und auch in der Verweisungsvorschrift für<br />
„Räume, die keine Wohnräume sind“, fehlt jeder Hinweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften für<br />
die Staffelmietvereinbarung nach § 557)<br />
für Gewerberaum dagegen – wie bisher – volle Vertragsfreiheit!<br />
(hier nur die allgemeinen Grenzen: Sittenwidrigkeit, strafrechtlicher Wucher, Treu und Glauben<br />
usw.)<br />
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