20.05.2014 Aufrufe

Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Staffelmiete<br />

bisherige Regelung in § 10 II MHG<br />

jetzt Regelung in § 557 BGB allgemeine Regelung für beide „Sonder-Formen“:<br />

§ 557 Mieterhöhung nach Vereinbarung oder Gesetz<br />

(1) ... (Erhöhungsvereinbarung, s.o.)<br />

(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557 a oder als Indexmiete<br />

nach § 557 b vereinbaren.<br />

(3) ... (förmliche Verfahren der Mieterhöhung, s.u.)<br />

Konkrete Regelung der Staffelmiete:<br />

§ 557 a Staffelmiete<br />

(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung<br />

ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete).<br />

(2) 1 Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. 2 Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine<br />

Erhöhung nach den §§ 558 bis 559 b ausgeschlossen.<br />

(3) 1 Das Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung<br />

ausgeschlossen werden. 2 Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraumes zulässig.<br />

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.<br />

Anwendungsbereich:<br />

nur bei Mietverhältnissen über Wohnraum!<br />

(Grund: Regelung des § 557 a zur Staffelmiete steht systematisch im Bereich der Regeln für<br />

Wohnraum, „II. Mietverhältnisse über Wohnraum“, und auch in der Verweisungsvorschrift für<br />

„Räume, die keine Wohnräume sind“, fehlt jeder Hinweis auf die Anwendbarkeit der Vorschriften für<br />

die Staffelmietvereinbarung nach § 557)<br />

für Gewerberaum dagegen – wie bisher – volle Vertragsfreiheit!<br />

(hier nur die allgemeinen Grenzen: Sittenwidrigkeit, strafrechtlicher Wucher, Treu und Glauben<br />

usw.)<br />

65

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!