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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Mieterhöhung zur Vergleichsmiete/qual.Mietspiegel<br />

4.<br />

Beweislastverteilung getrennt zu beurteilen, je nach Angriffspunkt ...<br />

hierbei zu unterscheiden:<br />

Vermutungsgrundlage und Vermutungswirkung<br />

Vermieter will genau die Miete aus qualifiziertem Mietspiegel:<br />

- Vermieter muss Vermutungsgrundlage beweisen<br />

- Mieter Gegenbeweis bzgl. Wiedergabe der tatsächlichen Miete<br />

(Vermutungswirkung)<br />

Vermieter will mehr als die Miete aus qualifiziertem Mietspiegel:<br />

- Mieter muss Vermutungsgrundlage beweisen<br />

- Vermieter Gegenbeweis bzgl. Wiedergabe der tatsächlichen Miete<br />

(Vermutungswirkung)<br />

5. neue Rechtsprechng:<br />

z.B. LG München I v. 25.9.2002:<br />

Münchener Mietspiegel ist kein geeignetes Beweismittel im Prozess, da er die natürliche<br />

Streubreite der üblichen Mieten nicht wiedergibt – Stichprobendefizit, <strong>von</strong> ca. 700.000 Wohnungen<br />

sind nur 3112 eingeflossen;<br />

jedoch: taugliches Begründungsmittel für Mieterhöhungserklärung!<br />

6. aber trotzdem: LG München I vom 12.6.2002 (NZM 2002, 781):<br />

Hinweispflicht auf Mietspiegel, wenn Mieterhöhungsverlangen alleine auf Vergleichswohnungen<br />

gestützt wird<br />

Fazit:<br />

offenbar genügt rein formale Erklärung, dass Mietspiegel qualifiziert sein soll, selbst wenn sich<br />

Mietspiegel später als falsch, und sich daher eigentlich als nicht qualifiziert darstellt (??!)<br />

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