Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Betriebskosten<br />
Übergangsregelungen:<br />
1. Betriebskostenumlage in Form einer Pauschale<br />
Sofern Erklärungen über Betriebskostenänderungen i.S.d. § 4 II – IV MHG vor dem 1.9.2001<br />
zugegangen sind, gilt hierfür die bisherige Fassung des MHG Art. 229, § 3 I Nr.3 EGBGB).<br />
2. Unmittelbare Abrechnung zwischen Mieter und Versorger<br />
Sofern Erklärungen über die direkte Betriebskostenabrechnung zwischen dem Mieter und dem<br />
Versorger i.S.d. § 4 V 1 Nr.2 MHG vor dem 1.9.2001 zugegangen sind, gilt hierfür ebenfalls die<br />
konkrete Fassung des MHG (Art. 229, § 3 I Nr.4 EGBGB).<br />
3. Betriebskosten ganz oder teilweise in der Miete (Bruttomiete)<br />
Bei vereinbarter Brutto-Miete oder Teil-Inklusivmiete ist § 560 I, II, V, VI wegen einer Erhöhung<br />
der Betriebskosten dann analog anzuwenden, wenn das Mietverhältnis am 1.9.2001 schon besteht<br />
und ein Erhöhungsvorbehalt vereinbart ist; bei Ermäßigungen ist § 560 III analog anzuwenden<br />
(Art. 229, § 3 IV).<br />
4. Vorauszahlungen über Betriebskosten<br />
Die Verschärfung hinsichtlich der Abrechnung über die Vorauszahlungen sowie die Verschärfung<br />
hinsichtlich der Einwendungen seitens des Mieters nach dem neuen Recht (§ 556 III S 2 – 6) gilt<br />
nicht für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.2001 beendet waren (Art. 229, § 3 IX).<br />
Beispiel:<br />
Abrechnungszeitraum Kalenderjahr<br />
Abrechnung für 2000 nach altem Recht<br />
Abrechnung 2001 nach neuem Recht<br />
Beispiel:<br />
Abrechnungszeitraum Juni-Mai<br />
Abrechnung für Juni 2000 – Mai 2001 nach altem Recht<br />
Beispiel:<br />
Abrechnungszeitraum September - August<br />
Abrechnung für September 2000 – August 2001 nach altem Recht<br />
Alle später festgelegten Abrechnungszeiträume (z.B. Oktober – September) müssen schon nach<br />
neuem Recht behandelt werden!<br />
93