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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Betriebskosten<br />

Übergangsregelungen:<br />

1. Betriebskostenumlage in Form einer Pauschale<br />

Sofern Erklärungen über Betriebskostenänderungen i.S.d. § 4 II – IV MHG vor dem 1.9.2001<br />

zugegangen sind, gilt hierfür die bisherige Fassung des MHG Art. 229, § 3 I Nr.3 EGBGB).<br />

2. Unmittelbare Abrechnung zwischen Mieter und Versorger<br />

Sofern Erklärungen über die direkte Betriebskostenabrechnung zwischen dem Mieter und dem<br />

Versorger i.S.d. § 4 V 1 Nr.2 MHG vor dem 1.9.2001 zugegangen sind, gilt hierfür ebenfalls die<br />

konkrete Fassung des MHG (Art. 229, § 3 I Nr.4 EGBGB).<br />

3. Betriebskosten ganz oder teilweise in der Miete (Bruttomiete)<br />

Bei vereinbarter Brutto-Miete oder Teil-Inklusivmiete ist § 560 I, II, V, VI wegen einer Erhöhung<br />

der Betriebskosten dann analog anzuwenden, wenn das Mietverhältnis am 1.9.2001 schon besteht<br />

und ein Erhöhungsvorbehalt vereinbart ist; bei Ermäßigungen ist § 560 III analog anzuwenden<br />

(Art. 229, § 3 IV).<br />

4. Vorauszahlungen über Betriebskosten<br />

Die Verschärfung hinsichtlich der Abrechnung über die Vorauszahlungen sowie die Verschärfung<br />

hinsichtlich der Einwendungen seitens des Mieters nach dem neuen Recht (§ 556 III S 2 – 6) gilt<br />

nicht für Abrechnungszeiträume, die vor dem 1.9.2001 beendet waren (Art. 229, § 3 IX).<br />

Beispiel:<br />

Abrechnungszeitraum Kalenderjahr<br />

Abrechnung für 2000 nach altem Recht<br />

Abrechnung 2001 nach neuem Recht<br />

Beispiel:<br />

Abrechnungszeitraum Juni-Mai<br />

Abrechnung für Juni 2000 – Mai 2001 nach altem Recht<br />

Beispiel:<br />

Abrechnungszeitraum September - August<br />

Abrechnung für September 2000 – August 2001 nach altem Recht<br />

Alle später festgelegten Abrechnungszeiträume (z.B. Oktober – September) müssen schon nach<br />

neuem Recht behandelt werden!<br />

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