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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Eintrittsrecht im Todesfall<br />

§ 563 b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung<br />

(1) 1 Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach<br />

§ 563 a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als<br />

Gesamtschuldner. 2 Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />

(2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im voraus entrichtet, sind die Personen, die<br />

nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563 a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem<br />

Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.<br />

(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, <strong>von</strong> den Personen, die nach § 563 in<br />

das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563 a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine<br />

Sicherheitsleistung verlangen.<br />

§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung<br />

1<br />

Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen<br />

nach § 563 a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2 In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der<br />

Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu<br />

kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und da<strong>von</strong> Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis<br />

oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.<br />

Anmerkung<br />

1.<br />

Es wird eine Umstellung in systematischer Hinsicht vorgenommen. Das Eintritts-„Recht“ wird ganz<br />

an den Anfang des Regelungskomplexes gestellt.<br />

2.<br />

Es ergeben sich im Hinblick auf den Kreis der Eintrittsberechtigten gravierende Änderungen durch<br />

das neue „Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften“<br />

(Lebenspartnerschaftsgesetz, abgek. LPartG, BGBl. I Nr.9 v. 22.2.2001).<br />

Dieses Gesetz tritt zum 1.8.2001 in Kraft. Der in der Vorschrift des § 563 genannte „Lebenspartner“<br />

ist der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft im Sinne<br />

dieses Gesetzes, nicht jedoch ein nicht-eingetragener Lebenspartner im Sinne einer „nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft“.<br />

Da es für die nichteheliche (d.h. heterosexuelle) Lebensgemeinschaft keine<br />

Eintragungsmöglichkeit gibt (sondern „nur“ die Ehe), dürfte ein solcher „Lebenspartner“ – trotz<br />

grundsätzlich gegebener Anwendung des LPartG auch auf heterosexuelle Lebensgemeinschaften –<br />

mit dem Begriff „Lebenspartner“ im Sinne der Vorschrift nicht gemeint sein. Erforderlich für die<br />

Lebenspartnerschaft ist die Gleichgeschlechtlichkeit; ob darüber hinaus eine homosexuelle<br />

Beziehung besteht, ist unerheblich.<br />

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