Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Eintrittsrecht im Todesfall<br />
§ 563 b Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung<br />
(1) 1 Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach<br />
§ 563 a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als<br />
Gesamtschuldner. 2 Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist.<br />
(2) Hat der Mieter die Miete für einen nach seinem Tod liegenden Zeitraum im voraus entrichtet, sind die Personen, die<br />
nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563 a fortgesetzt wird, verpflichtet, dem<br />
Erben dasjenige herauszugeben, was sie infolge der Vorausentrichtung der Miete ersparen oder erlangen.<br />
(3) Der Vermieter kann, falls der verstorbene Mieter keine Sicherheit geleistet hat, <strong>von</strong> den Personen, die nach § 563 in<br />
das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563 a fortgesetzt wird, nach Maßgabe des § 551 eine<br />
Sicherheitsleistung verlangen.<br />
§ 564 Fortsetzung des Mietverhältnisses mit dem Erben, außerordentliche Kündigung<br />
1<br />
Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen<br />
nach § 563 a fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. 2 In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der<br />
Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu<br />
kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und da<strong>von</strong> Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis<br />
oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind.<br />
Anmerkung<br />
1.<br />
Es wird eine Umstellung in systematischer Hinsicht vorgenommen. Das Eintritts-„Recht“ wird ganz<br />
an den Anfang des Regelungskomplexes gestellt.<br />
2.<br />
Es ergeben sich im Hinblick auf den Kreis der Eintrittsberechtigten gravierende Änderungen durch<br />
das neue „Gesetz zur Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften“<br />
(Lebenspartnerschaftsgesetz, abgek. LPartG, BGBl. I Nr.9 v. 22.2.2001).<br />
Dieses Gesetz tritt zum 1.8.2001 in Kraft. Der in der Vorschrift des § 563 genannte „Lebenspartner“<br />
ist der eingetragene Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft im Sinne<br />
dieses Gesetzes, nicht jedoch ein nicht-eingetragener Lebenspartner im Sinne einer „nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft“.<br />
Da es für die nichteheliche (d.h. heterosexuelle) Lebensgemeinschaft keine<br />
Eintragungsmöglichkeit gibt (sondern „nur“ die Ehe), dürfte ein solcher „Lebenspartner“ – trotz<br />
grundsätzlich gegebener Anwendung des LPartG auch auf heterosexuelle Lebensgemeinschaften –<br />
mit dem Begriff „Lebenspartner“ im Sinne der Vorschrift nicht gemeint sein. Erforderlich für die<br />
Lebenspartnerschaft ist die Gleichgeschlechtlichkeit; ob darüber hinaus eine homosexuelle<br />
Beziehung besteht, ist unerheblich.<br />
56