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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Eintrittsrecht im Todesfall<br />

3.<br />

Die bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob auch ein homosexueller Lebenspartner in das<br />

Mietverhältnis eintritt, dürfte mit der Neuregelung mit gemeinsamen Hausstand gilt zukünftig nicht<br />

mehr einschlägig sein. Von der bisherigen Rechtsprechung wurde der Eintritt des homosexuellen<br />

Lebensgefährten weit überwiegend abgelehnt.<br />

4.<br />

Sofern in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft keine Eintragung nach dem LPartG vorliegt<br />

bzw. in der heterosexuellen (d.h. nicht-ehelichen) Lebensgemeinschaft keine formale<br />

Eheschließung, dürften beide „Lebensgefährten/innen“ – bei dauerhafter Unterhaltung eines<br />

gemeinsamen Haushaltes – wohl unter den Begriff „ Personen“ in § 563 II 4 der neuen Fassung<br />

fallen.<br />

5.<br />

Nach der Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 13.1.1993) ist ein auf Dauer angelegter<br />

gemeinsamer Haushalt gegeben, wenn „zwischen den Partnern eine Lebensgemeinschaft besteht,<br />

die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch eine innere<br />

Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründet und die<br />

Lebensgemeinschaft über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht“.<br />

Diese Definition wird auch zukünftig Bedeutung haben, und zwar auch im Bereich der<br />

homosexuellen Lebensgemeinschaften.<br />

6.<br />

Nach Einschätzung der Gesetzesbegründung können nicht nur homo-, sondern auch<br />

heterosexuelle Lebensgemeinschaften (ohne formale Bindung) diese Kriterien erfüllen. Es soll nach<br />

der Gesetzesbegründung auch „das Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Altersoder<br />

Pflegeheim“ in diesem Zusammenhang vorstellbar sein, sofern „das gegenseitiges<br />

Füreinandereinstehen zum Beispiel durch gegenseitige Vollmachten dokumentiert ist“.<br />

7.<br />

Der Vermieter kann das Mietverhältnis jedoch auch bei den privilegierten Personen kündigen, wenn<br />

in diesen Personen ein wichtiger Grund für die Kündigung verwirklicht ist. Für diese Kündigung hat<br />

der Vermieter jetzt – anders als früher – einen Monat Zeit zur Überlegung. Die bisherige<br />

Beschränkung auf den „ersten zulässigen Termin“ konnte ggf. hierfür nur ein paar Tage zulassen.<br />

8.<br />

Hat der verstorbene Mieter keine Kaution geleistet, so kann der Vermieter <strong>von</strong> den eintretenden<br />

Personen (und zwar gleichgültig aus welchem Grund diese eintreten!) auch noch nachträglich die<br />

Stellung einer Sicherheit verlangen.<br />

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