Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Eintrittsrecht im Todesfall<br />
3.<br />
Die bisherige Rechtsprechung zur Frage, ob auch ein homosexueller Lebenspartner in das<br />
Mietverhältnis eintritt, dürfte mit der Neuregelung mit gemeinsamen Hausstand gilt zukünftig nicht<br />
mehr einschlägig sein. Von der bisherigen Rechtsprechung wurde der Eintritt des homosexuellen<br />
Lebensgefährten weit überwiegend abgelehnt.<br />
4.<br />
Sofern in einer homosexuellen Lebensgemeinschaft keine Eintragung nach dem LPartG vorliegt<br />
bzw. in der heterosexuellen (d.h. nicht-ehelichen) Lebensgemeinschaft keine formale<br />
Eheschließung, dürften beide „Lebensgefährten/innen“ – bei dauerhafter Unterhaltung eines<br />
gemeinsamen Haushaltes – wohl unter den Begriff „ Personen“ in § 563 II 4 der neuen Fassung<br />
fallen.<br />
5.<br />
Nach der Rechtsprechung des BGH (Entscheidung vom 13.1.1993) ist ein auf Dauer angelegter<br />
gemeinsamer Haushalt gegeben, wenn „zwischen den Partnern eine Lebensgemeinschaft besteht,<br />
die auf Dauer angelegt ist, keine weiteren Bindungen gleicher Art zulässt und sich durch eine innere<br />
Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Füreinandereinstehen begründet und die<br />
Lebensgemeinschaft über eine reine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht“.<br />
Diese Definition wird auch zukünftig Bedeutung haben, und zwar auch im Bereich der<br />
homosexuellen Lebensgemeinschaften.<br />
6.<br />
Nach Einschätzung der Gesetzesbegründung können nicht nur homo-, sondern auch<br />
heterosexuelle Lebensgemeinschaften (ohne formale Bindung) diese Kriterien erfüllen. Es soll nach<br />
der Gesetzesbegründung auch „das Zusammenleben alter Menschen als Alternative zum Altersoder<br />
Pflegeheim“ in diesem Zusammenhang vorstellbar sein, sofern „das gegenseitiges<br />
Füreinandereinstehen zum Beispiel durch gegenseitige Vollmachten dokumentiert ist“.<br />
7.<br />
Der Vermieter kann das Mietverhältnis jedoch auch bei den privilegierten Personen kündigen, wenn<br />
in diesen Personen ein wichtiger Grund für die Kündigung verwirklicht ist. Für diese Kündigung hat<br />
der Vermieter jetzt – anders als früher – einen Monat Zeit zur Überlegung. Die bisherige<br />
Beschränkung auf den „ersten zulässigen Termin“ konnte ggf. hierfür nur ein paar Tage zulassen.<br />
8.<br />
Hat der verstorbene Mieter keine Kaution geleistet, so kann der Vermieter <strong>von</strong> den eintretenden<br />
Personen (und zwar gleichgültig aus welchem Grund diese eintreten!) auch noch nachträglich die<br />
Stellung einer Sicherheit verlangen.<br />
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