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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Vereinbarung über die Miethöhe<br />

Schon bisher wurde es für möglich gehalten, in der getroffenen Vereinbarung ausschließlich die<br />

neue Miethöhe zu vereinbaren, da sich hieraus der Erhöhungsbetrag errechnen ließ (Börstinghaus,<br />

in: Schmidt-Futterer, zum bisherigen Mietrecht, § 10 MHG Rn.58, gesamtes Thema war bisher sehr<br />

umstritten).<br />

Übergangsregelung für Altfälle:<br />

Da es für Mieterhöhungsvereinbarungen – wenn man die Neuregelung nicht als bloße Klarstellung<br />

ansehen will – nur Erleichterungen gibt, sind keine Übergangsregelungen erforderlich.<br />

Weil in Art. 229, § 3 EGBGB keine Sonderregelung für die Miethöhevereinbarung normiert ist, bleibt<br />

es daher beim Grundsatz, dass das neue Recht ab dem 1.9.2001 vollumfänglich gilt:<br />

Bislang getroffene Vereinbarungen, welche dem bisherigen Standard genügen, bleiben sowieso<br />

wirksam.<br />

Bislang unwirksame Vereinbarungen werden jedoch nicht automatisch wirksam (dürfte praktisch<br />

nicht relevant sein).<br />

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