Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster
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Staffelmiete<br />
Wesentlicher Inhalt:<br />
1.<br />
Weiterhin muss die jeweilige Erhöhung „in einem Geldbetrag“ ausgewiesen sein<br />
(bisher auch schon in § 10 II 5 MHG)<br />
2.<br />
Wegfall der zeitlichen Beschränkung auf zehn Jahre<br />
3.<br />
Klarstellung des ersten zulässigen Termins für die Kündigung durch den Mieter:<br />
frühestens zum Ablauf <strong>von</strong> vier Jahren<br />
(schon bisher herrschende Meinung)<br />
Der Zeitraum <strong>von</strong> vier Jahren berechnet sich nach dem Abschluss der Staffelvereinbarung, nicht<br />
nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages.<br />
4.<br />
Klarstellung, dass abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind<br />
Wie bisher:<br />
Während des Laufs der Staffeln sind andere Mieterhöhungen nach §§ 558 – 559 b ausgeschlossen.<br />
Für die Höhe der einzelnen Staffel gilt Wirtschaftsstrafrecht.<br />
Eine lange vertragliche Bindung des Vermieters dürfte regelmäßig problematisch sein.<br />
Übergangsregelung:<br />
Staffelmietvereinbarungen, die schon im Zeitpunkt des 1.9.2001 abgeschlossen und wirksam waren<br />
(Altfälle) bleiben wirksam, und zwar genau in den Vereinbarungen, die (ja wirksam) <strong>von</strong> den<br />
Vertragsparteien getroffen wurden.<br />
Der Vermieter dürfte – nach allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrecht – jedoch keinen Anspruch<br />
auf Veränderung der Vertragsbedingungen nach den nun liberaleren Bedingungen haben.<br />
Schon bisher unwirksame Vereinbarungen dürften durch den Eintritt der Liberalisierung am<br />
1.9.2001 nicht „automatisch“ nachträglich wirksam werden.<br />
Die Gesetzesbegründung schweigt sich über diese Fragen zwar aus. Die Behandlung vergleichbarer<br />
Fälle legt die Schlüsse jedoch nahe. Man wird die entsprechende Rechtsprechung hierzu erwarten<br />
dürfen.<br />
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