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Skript Immobilienwirtschaft I - von Petra Schuster

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Staffelmiete<br />

Wesentlicher Inhalt:<br />

1.<br />

Weiterhin muss die jeweilige Erhöhung „in einem Geldbetrag“ ausgewiesen sein<br />

(bisher auch schon in § 10 II 5 MHG)<br />

2.<br />

Wegfall der zeitlichen Beschränkung auf zehn Jahre<br />

3.<br />

Klarstellung des ersten zulässigen Termins für die Kündigung durch den Mieter:<br />

frühestens zum Ablauf <strong>von</strong> vier Jahren<br />

(schon bisher herrschende Meinung)<br />

Der Zeitraum <strong>von</strong> vier Jahren berechnet sich nach dem Abschluss der Staffelvereinbarung, nicht<br />

nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages.<br />

4.<br />

Klarstellung, dass abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind<br />

Wie bisher:<br />

Während des Laufs der Staffeln sind andere Mieterhöhungen nach §§ 558 – 559 b ausgeschlossen.<br />

Für die Höhe der einzelnen Staffel gilt Wirtschaftsstrafrecht.<br />

Eine lange vertragliche Bindung des Vermieters dürfte regelmäßig problematisch sein.<br />

Übergangsregelung:<br />

Staffelmietvereinbarungen, die schon im Zeitpunkt des 1.9.2001 abgeschlossen und wirksam waren<br />

(Altfälle) bleiben wirksam, und zwar genau in den Vereinbarungen, die (ja wirksam) <strong>von</strong> den<br />

Vertragsparteien getroffen wurden.<br />

Der Vermieter dürfte – nach allgemeinen Grundsätzen des Vertragsrecht – jedoch keinen Anspruch<br />

auf Veränderung der Vertragsbedingungen nach den nun liberaleren Bedingungen haben.<br />

Schon bisher unwirksame Vereinbarungen dürften durch den Eintritt der Liberalisierung am<br />

1.9.2001 nicht „automatisch“ nachträglich wirksam werden.<br />

Die Gesetzesbegründung schweigt sich über diese Fragen zwar aus. Die Behandlung vergleichbarer<br />

Fälle legt die Schlüsse jedoch nahe. Man wird die entsprechende Rechtsprechung hierzu erwarten<br />

dürfen.<br />

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